Interesse an BH-Größe kann Job kosten

Die permanenten sexuellen Anspielungen haben den Chef eines städtischen Personalamtes nun seinen Job gekostet. Seine verbalen Entgleisungen gingen dem Verwaltungsgericht Trier zu weit.
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Am Dienstag stand die Studentin vor Gericht.
ap Am Dienstag stand die Studentin vor Gericht.

Die permanenten sexuellen Anspielungen haben den Chef eines städtischen Personalamtes nun seinen Job gekostet. Seine verbalen Entgleisungen gingen dem Verwaltungsgericht Trier zu weit.

Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Beamten wegen sexueller Anspielungen gegenüber seinen Beschäftigten um ein Amt zurückgestuft. Die Kammer für Landesdisziplinarsachen sah in den Äußerungen gegen den erkennbaren Willen der Beschäftigten ein schweres Dienstvergehen.

Im konkreten Fall hatte der Chef eines städtischen Personalamtes Anspielungen gegenüber Probezeitbeschäftigten und Anwärterinnen gemacht. Die Kammer sah es nach Zeugenvernehmungen als erwiesen an, dass der Beamte gegenüber den Frauen «in nicht hinnehmbarer Form» verbal zudringlich geworden sei. Der Mann habe etwa Treffen zur gemeinsamen Entspannung vorgeschlagen, die BH-Größe erfragt und sich erkundigt, ob er die Betreffende «anmachen dürfe». Damit habe er in erheblichem Umfang gegen seine Pflicht verstoßen, mit seinem Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere.

Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt

Das Dienstvergehen wiege besonders schwer, weil der Mann als Vorgesetzter gegenüber den schwächsten Mitgliedern der Beschäftigungsbehörde das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt habe. Damit habe er sein Ansehen und das der Beamtenschaft erheblich beeinträchtigt, den Dienstfrieden gestört und die Würde und Ehre der Betroffenen verletzt, erklärte die Kammer. Der Beamte zeigte laut Gericht Reue und war disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Auch habe er gewisse Grenzen nicht überschritten und sich in seinen Sachentscheidungen durch das ablehnende Verhalten der Frauen nicht beeinflussen lassen. Daher betrachtete die Kammer die Zurückstufung als ausreichende Sanktion. Die Beteiligten können gegen die Entscheidung Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen. (nz/AP)

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