Gericht: Fernverkehrsbeschluss der Netzagentur rechtswidrig

Die Bundesnetzagentur wollte dafür sorgen, dass die Deutsche Bahn auf lukrativen Strecken mehr Platz für Wettbewerber machen muss. Ein Gericht schiebt dem nun einen Riegel vor.
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Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild)
Der Beschluss der Netzagentur ist nach Ansicht des Gerichts rechtswidrig. (Archivbild) © Julian Stratenschulte/dpa
Köln

Die Deutsche Bahn muss Wettbewerbern im Fernverkehr auf hochbelasteten Strecken nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln doch nicht mindestens ein Viertel der Kapazitäten freiräumen. Das Gericht erklärte einen Beschluss der Bundesnetzagentur, der den Schienennetzbetreiber DB InfraGo zu einer Wettbewerbsklausel verpflichtet, in einem Eilbeschluss für rechtswidrig. Die Entscheidung kann nicht angefochten werden.

Hintergrund ist der geplante Markteintritt des italienischen Eisenbahnunternehmens Italo in den deutschen Fernverkehr ab 2028. Italo hatte Beschwerde bei der Bundesnetzagentur gegen die Art und Weise eingelegt, wie die ohnehin begrenzten Schienenkapazitäten in Deutschland vergeben werden. Das Unternehmen wollte erreichen, dass die Rahmenbedingungen für neue Wettbewerber verbessert werden. 

Gericht: Klausel ist ungeeignet, um Ziel zu erreichen

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) entschied daraufhin am 17. Juli, dass die zuständige Bahn-Infrastrukturtochter InfraGo künftig 25 bis 40 Prozent der Kapazitäten an Wettbewerber vergeben muss. Das gilt demnach für stark ausgelastete Korridore mit ausgewiesenen Kapazitätsobergrenzen, wie es etwa für die Knoten München und Frankfurt geplant ist. 

Die Deutsche Bahn ging in einem Eilverfahren gegen den Beschluss der BNetzA vor und argumentierte, dass dadurch die Zahl der Konflikte über die Nutzung bestimmter Trassen zu bestimmten Zeiträumen deutlich zunehmen werde. Daraus entstünden rechtliche und praktische Probleme für die Bewirtschaftung der Trassenkapazitäten durch die InfraGo. 

Das Gericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass weder das europäische Recht noch das nationale Eisenbahnregulierungsrecht "eine Verpflichtung des Betreibers von Schienenwegen zur Aufnahme einer Wettbewerberklausel in seine Nutzungsbedingungen" vorsehen. Außerdem sei die Klausel ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen.

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