Ferienplanung im Betrieb: Regeln für den Urlaub

Die Ferienplanung im Betrieb birgt Zündstoff. Das Bundesurlaubsgesetz und die Tarifverträge legen fest, wessen Ferienwünsche Vorrang haben und wie der Urlaubsanspruch berechnet wird.
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Urlaubsplanung im Betrieb: Hier gibt es Regeln
dpa Urlaubsplanung im Betrieb: Hier gibt es Regeln

MÜNCHEN - Die Ferienplanung im Betrieb birgt Zündstoff. Das Bundesurlaubsgesetz und die Tarifverträge legen fest, wessen Ferienwünsche Vorrang haben und wie der Urlaubsanspruch berechnet wird.

Alle Jahre wieder gehen in den Betrieben die Urlaubszettel herum, und das Feilschen beginnt. Wer darf wann in die Ferien fahren? Wie flexibel müssen die Beschäftigten auf die Wünsche ihres Chefs reagieren? Die wichtigsten Fragen rund um den Urlaub:

Was ist, wenn viele Mitarbeiter im gleichen Zeitraum, beispielsweise im August, wegfahren wollen? Dann zählen die Urlaubswünsche der Kollegen, die „sozial vorrangig“ sind. Kriterien dafür sind etwa die Schulferien der Kinder oder der Urlaub anderer Familienmitglieder.

Darf der Chef verlangen, dass seine Mitarbeiter jetzt schon den Urlaub fürs ganze Jahr in die Liste eintragen? Ja, das darf er – auch wenn sich manche Beschäftigten so früh noch nicht festlegen wollen. Er kann auch Betriebsferien festlegen, zu denen die gesamte Belegschaft Urlaub nehmen muss. Eine Sonderregelung gilt dabei für Teilzeitkräfte: Sind die Betriebsferien länger als ihr Urlaubsanspruch, darf ihnen daraus kein Nachteil entstehen.

Wieviel Urlaub steht den Teilzeitkräften überhaupt zu? Sie bekommen anteiligen Urlaub. Arbeitet beispielsweise ein Beschäftigter zwei Tage pro Woche, seine Vollzeit-Kollegen fünf Tage, und haben seine Kollegen Anspruch auf 30 Tage Urlaub, hat der Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf zwei Fünftel, also zwölf Tage Urlaub. Im Endeffekt bleibt er also wie die anderen sechs Wochen seiner Arbeit fern. Arbeitet er oder sie unregelmäßig, muss am Ende des Jahres nachgerechnet werden, wie hoch sein anteiliger Arbeitseinsatz war, und dementsprechend der Urlaubsanspruch festgesetzt werden.

Was ist, wenn jemand nicht das ganze Jahr über im Unternehmen arbeitet? Erst nach sechs Monaten hat ein neuer Beschäftigter Anspruch auf den vollen Urlaub. Bleibt er kürzer, hat er für jeden vollen Monat Anspruch auf ein Zwölftel des normalen Jahresurlaubs. Bruchteile von Urlaubstagen werden aufgerundet, aber nur, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben.

Dies sind die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes. Manchmal stehen in den jeweiligen Branchen-Tarifverträgen günstigere Regelungen.

Was ist mit Resturlaub aus 2009? Er muss schleunigst, bis spätestens 31. März, genommen werden, falls der Tarifvertrag keine andere Regelung vorsieht. Der Chef darf den Urlaub im Übertragungszeitraum nicht verweigern. Sollte sich der Chef querstellen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatzurlaub nach dem 31. März. Umgekehrt gilt, dass der Beschäftigte nicht nein sagen darf, wenn ihn der Chef bittet, jetzt endlich seine Rest-Urlaubstage zu nehmen. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, bevor der Resturlaub genommen wird, muss er mit Geld abgegolten werden.

Der Beschäftigte meint, er habe noch Urlaubsanspruch, die Personalabteilung nicht – was dann? Aufstellungen über genommene Urlaubstage können schon einmal verschlampt werden. Der Chef ist in der Beweispflicht, wenn er einen Urlaubsantrag ablehnt und geltend macht, der Arbeitnehmer habe seinen Urlaub schon genommen.

Kann der Chef verlangen, dass der Mitarbeiter einen schon gebuchten Urlaub storniert oder gar aus dem Urlaub zurückkehrt? Nur in extremen Ausnahmefällen, wenn der Betrieb sonst gar nicht aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Kosten für den Storno seiner Reise ersetzen. sun

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