EU-Gericht: Kein Schutz für "I love"-Design auf Kleidung

In vielen Souvenirshops kommt man nicht daran vorbei: Das "I" mit rotem Herz auf Kleidung, Taschen oder Tassen. Ein Unternehmen wollte es als EU-Marke für sich schützen lassen - ohne Erfolg.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Die Kombination aus "I" und einem Herz ist auf vielen T-Shirts zu finden.
Die Kombination aus "I" und einem Herz ist auf vielen T-Shirts zu finden. © Christoph Soeder/dpa
Luxemburg

Die Onlinefirma Spreadshirt kann die bekannte Zeichenkombination aus "I" und einem roten Herz nicht als EU-Marke an bestimmten Stellen auf Oberteilen schützen lassen. Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg bestätigte damit Entscheidungen des EU-Markenamts EUIPO und wies eine Klage des Unternehmens mit Sitz in Leipzig dagegen ab. (Rechtssachen T-304/24 bis T-306/24)

EU-Markenamt hatte Registrierung abgelehnt 

Spreadshirt hatte beantragt, drei sogenannte Positionsmarken eintragen zu lassen - das "I" mit Herzsymbol im linken Brustbereich, am Innenetikett und außen im Nackenbereich von Kleidungsstücken. Das EU-Markenamt hatte die Registrierung abgelehnt, weil den Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. 

Nach Auffassung des Amts nehmen Verbraucher die Symbole ungeachtet ihrer Position nicht als Markenzeichen eines bestimmten Unternehmens wahr. Das Zeichen werde sofort als "I love" oder "Ich liebe" verstanden.

Diese Einschätzung bestätigte nun das EU-Gericht. Zu dem Zeichen sagen die Richterinnen und Richter: "Selbst wenn es für bestimmte genaue Positionierungen beansprucht wird, ist es nicht geeignet, die fraglichen Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden".

Bereits im Jahr 2021 war Spreadshirt vor Gericht damit gescheitert, das "I love"-Symbol als Marke eintragen zu lassen - damals ohne bestimmte Position. Das EU-Gericht hatte den Eintrag ebenfalls für nichtig erklärt, weil das Symbol lediglich aus der bekannten Zeichenkombination bestand und keine ausreichende Unterscheidungskraft aufwies.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
Teilen
lädt ... nicht eingeloggt
 
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.