Bei abgepackter Wurst muss Menge drin sein, die draufsteht

Was zählt zur Füllmenge von fertig verpackter Wurst? Nur das Wurstbrät oder auch die Hülle und die Verschlussclips? Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden.
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Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Streit um Wurstverpackung (Symbolbild).
Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Streit um Wurstverpackung (Symbolbild). © Federico Gambarini/dpa
Leipzig

Bei fertig verpackter Wurst muss die Gewichtsangabe auf der Verpackung auch der tatsächlichen Menge an Wurst entsprechen. Das Gewicht von nicht essbaren Wursthüllen und Verschlussclips dürfe bei der Bestimmung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht Leipzig. "Es muss die Menge an Lebensmittel drin sein, die außen draufsteht", betonte die Vorsitzende des 8. Senats, Ulla Held-Daab die zugleich rechtskräftige Entscheidung.

Im konkreten Fall hatte das Eichamt Nordrhein-Westfalen ein Verkaufsverbot für Leberwurst einer Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf verfügt, nachdem bei Stichproben einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst festgestellt worden war. Auf der Verpackung war als Füllmenge 130 Gramm angegeben worden. Dabei war aber die Hülle und die Abbinder für die Wurstenden mitberechnet worden.

Der Prozessvertreter der Produktionsfirma hatte in der Verhandlung argumentiert, dass es die Hülle und die Klammern "formgebende Elemente" seien und somit zum Erzeugnis gehörten. Vergleichbar sei dies mit den Holzstückchen bei Fleischspießen. Dieser Argumentation folgte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Daher sei das Verkaufsverbot rechtskonform.

Entscheidung könnte bundesweite Konsequenzen haben

Vor dem Gericht ging es zwar um den Einzelfall, die Entscheidung dürfte aber bundesweite Strahlkraft und damit auch Konsequenzen für andere Produzenten von vorverpackten Lebensmittel haben. Der Prozessvertreter des Landes NRW betonte, es gebe zahlreiche ähnlich gelagerte Fälle, die bis zu der jetzigen Entscheidung ruhten. "Ich gehe davon aus, dass die Produzenten einem möglichen Verkaufsverbot zuvor kommen und dementsprechend nachjustieren", sagte Rechtsanwalt Philipp Gregor aus Münster. 

In der Vorinstanz hatte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster diese Praxis als rechtskonform angesehen. Die Richter hatten begründet, dass unter Füllmenge fertig verpackter Würste die Erzeugnismenge zu verstehen sei, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehörten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

Verbraucherschützer begrüßten die Entscheidung: Nur der essbare Anteil der Wurst sollte die Nennfüllmenge ausmachen, hieß es von der Verbraucherzentrale Sachsen auf Anfrage. "Eine nicht essbare Wurstschale ist eben nicht essbar", betonte die dortige Referentin für Lebensmittel und Ernährung.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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