Eilantrag: Spielhalle gegenüber Gastronomie benachteiligt

Eine Hamburger Spielhallenbetreiberin hat mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg gehabt und darf wieder öffnen, falls die Entscheidung von der nächsten Instanz bestätigt werden sollte.
dpa |
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Ein Aufkleber mit der Aufschrift "Spielhalle" hängt an einer Glastür einer Spielothek.
Arne Dedert/dpa/dpa Ein Aufkleber mit der Aufschrift "Spielhalle" hängt an einer Glastür einer Spielothek.

Hamburg - Eine Hamburger Spielhallenbetreiberin hat mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Erfolg gehabt und darf wieder öffnen, falls die Entscheidung von der nächsten Instanz bestätigt werden sollte.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Verordnung des Senats zur Eindämmung des Coronavirus dem Betrieb der Spielhalle mit höchstens acht Besuchern und einem Hygienekonzept nicht entgegensteht (Az: 3 E 2054/20), teilte das Gericht am Donnerstag in der Hansestadt mit. Es verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn alle Spielhallen geschlossen bleiben müssten, während gleichzeitig die gastronomischen Betriebe öffnen dürften.

Dennoch bleibt die Spielhalle bis zu einer Entscheidung der nächsten Instanz geschlossen. Gegen die Entscheidung habe die Freie und Hansestadt Hamburg bereits Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht (OVG) erhoben. Auf Antrag der Stadt habe das OVG im Wege einer Zwischenverfügung entschieden, dass es vorerst bei der Regelung der Rechtsverordnung bleibt und die Antragstellerin das Öffnungsverbot zu beachten hat, heißt es in der Mitteilung.

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