Die schönsten Miet-Märchen: So wehren Sie sich gegen Vermieter!

Beim Münchner Mieterverein beschweren sich viele Mieter über ihre Vermieter: „Die eingehenden Beschwerden sind konstant hoch und beruhen meist auf vermeidbaren Missverständnissen“, meint Monika Schmidt-Balzert vom Mieterverein München. Ein Hauptgrund dafür sind die unzähligen Märchen, die über das Mietrecht im Umlauf sind. Die AZ überprüft sie.
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Über Renovierungsarbeiten kann man sich trefflich mit dem Vermieter streiten.
dpa Über Renovierungsarbeiten kann man sich trefflich mit dem Vermieter streiten.

Beim Münchner Mieterverein beschweren sich viele Mieter über ihre Vermieter: „Die eingehenden Beschwerden sind konstant hoch und beruhen meist auf vermeidbaren Missverständnissen“, meint Monika Schmidt-Balzert vom Mieterverein München. Ein Hauptgrund dafür sind die unzähligen Märchen, die über das Mietrecht im Umlauf sind. Die AZ überprüft sie.

1. Wer drei Nachmieter stellt, kann jederzeit ausziehen.

Stimmt nicht! Verträge müssen eingehalten werden, sprich drei Monate Kündigungsfrist. „Das Mietverhältnis kann lediglich bei einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Vermieter oder auch bei Härtefällen, wie Familiennachwuchs oder berufsbedingtem Wohnortwechsel sofort beendet werden“, sagt Monika Schmidt-Balzert.

2. Mein Partner darf ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung einziehen.

Falsch: Die Aufnahme des Lebensgefährten muss genehmigt werden. Anders als Ehepartner gelten Lebensgefährten rechtlich gesehen als „Dritte“. Jedoch hat der Mieter in der Regel Anspruch auf eine Erlaubnis des Vermieters.

3. Ich muss als Mieter beim Auszug nicht renovieren.

Falsch. Der Mieter darf Renovierungsarbeiten nur verweigern, wenn im Mietvertrag eine ungültige Klausel steht/ oder gar nichts vereinbart wurde. Monika Schmidt-Balzert: „Rechtswidrige Klauseln sind zum Beispiel starre Fristen oder Renovierungsverpflichtungen, unabhängig vom Zustand der Wohnung.“

4. Der Vermieter muss eine Mietminderung genehmigen.

Muss er nicht. Wer die Miete kürzen will, muss das nicht anmelden. Jedem Mieter steht das Recht zu, bei erheblichen Mängeln der Wohnung weniger Miete zu zahlen – egal was im Mietvertrag steht. Wichtig: Der Mangel muss schriftlich beim Vermieter eingereicht werden, damit der Vermieter die Möglichkeit hat, Abhilfe zu schaffen.

5. Jeden Monat ist eine lautstarke Sause erlaubt.

Irrtum! Es gilt ausnahmslos die Hausordnung und damit eine Nachtruhe von 22 bis sechs Uhr morgens: Zimmerlautstärke ist angesagt.

6. Der Vermieter muss alle Mieter gleich behandeln.

Das muss er nicht: Im Mietrecht gibt es keinen Gleichheitsgrundsatz. Der Vermieter darf zum Beispiel für gleichwertige Wohnungen völlig unterschiedliche Miethöhen verlangen – rechtlich ist das nicht zu beanstanden.

7. Ich kann per Fax, Email oder mündlich kündigen.

So einfach geht es dann doch wieder nicht! Ein Kündigungsschreiben verlangt per Gesetz eine eigenhändige Unterschrift. Daher ist der gute, alte Brief die einzige Möglichkeit, das Mietverhältnis wirksam zu kündigen. Das gilt auch für den Vermieter.

8. Kontrollbesuche vom Vermieter sind erlaubt.

Falsch! In manchen Mietverträgen steht die Klausel, dass die Wohnung zur Prüfung ihres Zustandes in angemessenen Abständen vom Vermieter zu besichtigen ist. Doch diese Klausel ist unzulässig. Wenn Modernisierungen anstehen oder die Wohnung einsturzgefährdet ist, darf der Vermieter die Wohnung allerdings besichtigen. Er muss das aber ankündigen und dem Mieter eine angemessene Frist lassen.

9. Der Mieter kann in der Wohnung rauchen so viel er will.

Kann er nicht! Rauchen führt automatisch zur Ablagerung von Schadstoffen auf Tapeten, Decken und Gardinen. Wenn diese Spuren aufwändig beseitigt werden müssen, ist der vertragsgemäße Gebrauch überschritten. Die Kosten des Zusatz-Aufwands muss der Mieter zahlen.

10. Gegen Baulärm kann der Mieter nichts tun.

Falsch! Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, kann der Mieter die Miete mindern. Noch klarer ist der Fall, wenn die Bauarbeiten innerhalb des Hauses stattfinden. Für die gesamte Zeit des Bauvorhabens kann die Miete gemindert werden.

11. Kinderlärm ist ein Kündigungsgrund.

Irrtum! Unabhängig davon, wo der Lärm herkommt – ob vom Spielplatz oder aus der Wohnung – muss er als sozial üblich hingenommen werden.

12. Der Mieter kann Mängel in der Wohnung auf Kosten des Vermieters beseitigen.

Falsch! Der Mieter muss dem Vermieter die Mängel anzeigen und ihn auffordern, diese zu beseitigen. Wenn der Mieter einfach die Macken beseitigen lässt, hat er keinen Anspruch auf Erstattung.

13. Mieterhöhungen sind jederzeit zulässig.

Nein. Eine Erhöhung kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung erfolgen.

14. Bei der Selbstauskunft darf man nicht schummeln.

Berechtigt sind Fragen nach Kindern oder Tieren und danach, ob der Mieter in einem Arbeitsverhältnis steht oder den Gerichtsvollzieher am Hals hat. Schummeln darf der Mieter, wenn der Vermieter fragt, ob er Raucher ist oder welcher Religion er angehört. Auch persönliche Dinge gehen den Vermieter nichts an.

15. Schäden durch Tiere zahlt die Haftpflicht.

Nein! Hat ein Hund Tapeten und Parkett zerkratzt, zahlt die Haftpflicht nicht.

Robert Heis

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