BGH-Urteil: Bittere Gerechtigkeit

Der Vize-Chefredakteur Georg Thanscheidt über das BGH-Urteil zum Elternunterhalt.
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Der Vize-Chefredakteur Georg Thanscheidt über das BGH-Urteil zum Elternunterhalt

Karlsruhe - Freunde kann man sich aussuchen, Verwandte nicht. Und das gilt in guten wie in schlechten Zeiten – das zeigt das gestrige Urteil des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Elternunterhalt erneut und dieses Mal besonders deutlich.

„Beistand und Rücksicht“ – das ist das, was der Staat von Eltern im Umgang mit ihren Kindern mindestens fordert. Im aktuellen Fall waren diese Formulierungen eher leere Worthülsen: Der Vater hatte vor 40 Jahren jeden Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen. Zudem hat er ihn noch – so weit es ihm möglich war – enterbt. Hinterlassen hat er seinem Kind eine 9000-Euro-Forderung der Stadt Bremen, die bis zu seinem Tod die Heim-Unterbringung finanziert hat. Die kann nun versuchen, sich das Geld vom Sohn zurückzuholen. Ist das gerecht?

Ja, das ist es. Denn der Vater ist den juristischen Mindest-Anforderungen gerecht geworden. Bis zu dessen 18. Lebensjahr hat er sich um seinen Sohn gekümmert. Dass er ihm danach egal war, er den Kontakt abbrach, mag man getrost als herzlos bezeichnen. Aber im Sinne der Juristen war sein Verhalten keine „schwere Verfehlung“.

Seiner Pflicht als Vater ist er de jure nachgekommen, dann wurde das familiäre Band zwischen zwei Erwachsenen – Vater und Sohn – aufgekündigt. Trotzdem muss das Kind nun zahlen. Der Bruch unter Erwachsenen macht den Elternunterhalt nicht hinfällig. Dieser Generationenvertrag bleibt bestehen – ein bitterer Beigeschmack bleibt.

 

 

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