AZ-Service zum Urlaubsgeld: Zuschlag für den Urlaub

Das Urlaubsgeld ist ein willkommener Zuschlag auf den Lohn – aber nicht jeder Beschäftigte hat Anspruch auf einen vollen Monatslohn extra. Wer kündigt, muss Geld zurückzahlen. Die AZ klärt die wichtigsten Fragen.
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Herrlich: Faulenzen unter Palmen. Wer hat eigentlich Anspruch auf Urlaubsgeld?
dpa Herrlich: Faulenzen unter Palmen. Wer hat eigentlich Anspruch auf Urlaubsgeld?

Das Urlaubsgeld ist ein willkommener Zuschlag auf den Lohn – aber nicht jeder Beschäftigte hat Anspruch auf einen vollen Monatslohn extra. Wer kündigt, muss Geld zurückzahlen. Die AZ klärt die wichtigsten Fragen.

MÜNCHEN Sparen, streichen, kürzen – beim Urlaubsgeld knapsen die Firmen. Bei der IG Metall heißt es, etliche bayerische Unternehmen hätten – meist als Gegenleistung für eine Stellengarantie – den Zuschlag zum Lohn gekürzt. So zahlt der Druckmaschinenhersteller MAN Roland heuer kein Urlaubsgeld und verzichtet im Gegenzug auf 100 Kündigungen. Bei den Dienstleistern – zumindest den tarifgebundenen – sieht es besser aus. Dort ist „Ruhe an der Front“, berichtet Hans Sterr von der Gewerkschaft Verdi. Die AZ klärt die wichtigsten Fragen ums Urlaubsgeld.

Welche Arbeitnehmer haben Anspruch darauf? Urlaubsgeld ist etwas anderes als das Urlaubsentgelt, also das Gehalt, das während des Urlaubes weitergezahlt wird. Das Urlaubsgeld kommt als Extra obendrauf. Der Anspruch ergibt sich meist aus dem Tarifvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder dem persönlichen Arbeitsvertrag. „Wurde nichts vereinbart, besteht auch kein Urlaubsgeld-Anspruch", sagt Professor Hildegard Gahlen, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Essen. Die Ausnahme: Der Anspruch gilt auf Grund „betrieblicher Übung" als stillschweigend vereinbart.

Was ist eine „betriebliche Übung“? Das regelmäßige Verhalten des Arbeitgebers. Hat ein Arbeitnehmer in drei aufeinander folgenden Jahren Urlaubsgeld erhalten, kann er sich auch ohne schriftliche Vereinbarung darauf verlassen, das Urlaubsgeld weiterhin zu bekommen.

Wann kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld mindern oder streichen? Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind in der Regel befristet oder können gekündigt werden. Fehlt eine Anschlussvereinbarung, kann der Arbeitgeber Urlaubsgeld verweigern.

Ist das Urlaubsgeld im individuellen Arbeitsvertrag geregelt, wäre eine Änderungskündigung denkbar, etwa bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten. „Außerdem kann sich ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag vorbehalten, von Jahr zu Jahr neu über Urlaubsgeld zu entscheiden", erkärt Hildegard Gahlen. Dieser sogenannte Widerrufsvorbehalt muss aber mit jeder Zahlung erneut deutlich gemacht werden.

Wie hoch ist das Urlaubsgeld? Das hängt von der Vereinbarung ab. Mitunter handelt es sich um ein volles Monatsgehalt, es kann aber auch mehr oder weniger sein (siehe Tabelle). Die Sonderzahlung des Arbeitgebers ist wie das reguläre Gehalt voll steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Besteht bei Kündigung eine Rückzahlungspflicht? Urlaubsgeld gilt als Zusatzlohn für ein Jahr. Kündigt der Arbeitnehmer, so kann das Urlaubsgeld in der Regel im Verhältnis zum verringerten Urlaubsanspruch zurückgefordert werden (Bundesarbeitsgericht, Az: 9 AZR 610/99). Mit anderen Worten: Wer nur neun Monate eines Jahres im Betrieb war, muss ein Viertel des Urlaubsgeldes erstatten.

Gibt es Urlaubsgeld auch bei Krankheit? Ja, selbst wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit krank war und deswegen gar keinen Urlaub nehmen konnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch nicht zwingend an den Urlaubsantritt gebunden war (Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 436/00). Andreas Kunze/sun

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