AZ-Service: Schneller raus aus der Kredit-Falle
Neue Fristen, neue Gebühren: Woran sich Banken und Kunden jetzt halten müssen. Sie können den Kredit leichter kündigen als bisher, müssen dafür aber ähnlich wie bei Immobilienkrediten eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen.
MÜNCHEN Den Kredit kündigen: Ab Freitag gelten für Verbraucher, die einen Ratenkredit aufgenommen haben, neue Regeln. Sie können den Kredit leichter kündigen als bisher, müssen dafür aber ähnlich wie bei Immobilienkrediten eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Die Werbung für Kredite darf Kunden nicht mehr mit unrealistischen Angaben in die Irre führen.
Was ändert sich bei den Kündigungsfristen? Bisher gilt bei Konsumentenkrediten: Gekündigt werden kann frühestens sechs Monate nach Vertragsabschluss mit einer dreimonatigen Frist. De facto können Verbraucher also erst nach neun Monaten aus dem Kredit aussteigen.
Künftig gilt: Der Kreditvertrag kann ab dem ersten Tag nach der Auszahlung gekündigt werden. Dies gilt für alle Darlehen (ausgenommen Hypothekendarlehen), die ab Freitag aufgenommen werden. Verbraucher können ihren Kredit auch nur zum Teil kündigen, wenn sie beispielsweise aufgrund eines unerwarteten Geldgeschenks nicht mehr die ganze Kreditsumme brauchen. Auch Umschuldungen gehen jetzt leichter, wenn beispielsweise das allgemeine Zinsniveau gesunken ist oder der Kunde bessere Angebote bekommt. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn jemand arbeitslos war, dann aber eine Stelle gefunden hat.
Wie teuer ist die Kündigung? Die neue Flexibilität hat ihren Preis: Erstmals gibt es Vorfälligkeitsentschädigungen für Konsumentenkredite. Sie betragen ein Prozent der Kreditsumme, wenn die Restlaufzeit ein Jahr oder mehr beträgt. Bei einer kürzeren Restlaufzeit ist es ein halbes Prozent.
Wie dürfen Anbieter künftig für ihre Kredite werben? Der aggressiven „ab X %"-Werbung, die Zinssätze bewirbt, die Verbraucher nur in wenigen Einzelfällen erhalten können, geht es an den Kragen. Kreditinstitute müssen zukünftig mit Zinssätzen werben, die auch mindestens zwei Dritteln der Kunden angeboten werden. Der Kunde kann einen Tilgungsplan verlangen, der ihm genau Auskunft darüber gibt, zu welchem Zeitpunkt er wieviel Schulden abbezahlt hat und wie teuer der Kredit insgesamt für ihn wird.
Gesetzlich vorgeschrieben sind jetzt außerdem eine Reihe von Standardinformationen. Unter anderem ist geregelt, wie der sogenannte Effektivzins berechnet werden muss. Anhand der Informationen kann der Verbraucher Kredite besser vergleichen. Diese Regeln gelten europaweit. Der Verbraucher kann also auch Angebote aus dem Ausland einholen und vergleichen.
Was passiert mit der Restschulden-Versicherung? Der Nepp wird eingeschränkt. Die Versicherungen sollen die Rückzahlung des Kredits bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall absichern. Sie sind teuer und werden den Kunden von vielen Banken aufgenötigt. Eigentlich müssen Anbieter, wenn die Versicherung verpflichtender Bestandteil des Kreditvertrages war, die Kosten in den Effektivzins mit einrechnen. Das machen sie aber normalerweise nicht, weil dann Zinssätze von 20 Prozent oder mehr herauskämen. Statt dessen behaupten sie im Streitfall wahrheitswidrig, dass der Kredit auch ohne die Versicherung zu haben gewesen wäre.
In Zukunft wird diese Schummelei schwieriger. Werden die Kosten für die Police nicht beim Effektivzins berücksichtigt, müssen die Banken im Streitfall beweisen, dass die Police nicht nötig gewesen wäre. sun
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