AZ-Service: Geld zurück für verpatzten Urlaub

Ein schimmliges Bad oder eine Baustelle direkt gegenüber: Reisemängel können bis vier Wochen nach dem Ende des Urlaubs reklamiert werden. Worauf Sie dabei achten müssen.
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Ein schimmliges Bad oder eine Baustelle direkt gegenüber: Reisemängel können bis vier Wochen nach dem Ende des Urlaubs reklamiert werden. Worauf Sie dabei achten müssen.

MÜNCHEN Die „schönsten Wochen des Jahres“ sollen es sein – doch oft genug fällt der Rückblick auf den gebuchten Pauschalurlaub nicht ganz so erfreulich aus. Wer sich jetzt noch ärgert über das überbuchte Hotel oder die ausgefallene Klimaanlage, der muss sich schicken: Spätestens vier Wochen nach Reiseende müssen solche Mängel gemeldet worden sein.

Wann ist keine Entschädigung drin? Mit kleineren Unannehmlichkeiten müssen Reisende nach geltender Rechtsprechung leben. Dazu gehören eine Handvoll Geckos oder Kakerlaken in südlichen Ländern, unfreundliches Personal, lange Wartezeiten am Büffet. Wurde Geld aus der Kreuzfahrt-Kabine gestohlen oder sind die Fliesen am Pool nass, gehört das zum allgemeinen Risiko. Reklamation zwecklos.

Was sind wirkliche Reisemängel? Immer dann, wenn ein Pauschalreisender die versprochene Leistung nur in Teilen oder gar nicht geboten bekommt, hat er ein Recht auf Reklamation. Also wenn sich der Rückflug um einen Tag verzögerte, das Luxushotel nur Mittelklasse war, das im Katalog beschriebene Hallenbad, die Kinderbetreuung oder die Animation fehlten. Wann ein Reisemangel vorliegt und wie viel Geld erstattet werden muss, haben Gerichte in unzähligen Einzelfällen entschieden. Orientierungshilfe geben der ADAC online (Auszug: siehe Tabelle) oder der Hochschulprofessor Ernst Führich in seiner „Kemptener Reisemängeltabelle“ (www.reiserecht-fuehrich.de).

Wie hat die Beschwerde Erfolg? Der Urlauber muss das konkrete Ärgernis dem Reiseleiter melden, nicht dem Hotelier oder dem Hotelpersonal. Wichtig ist, die Beschwerde mit Datum schriftlich bestätigen zu lassen. Ist der Reiseleiter nicht erreichbar, sollte eine e-mail oder ein Fax an den Veranstalter in Deutschland geschickt werden. Denn: Nur wer dem Veranstalter die Möglichkeit zur Nachbesserung gibt, wahrt seine Chance auf Preisminderung.

Setzt der Reisende zudem eine Frist, also ein paar Stunden, zur Mängelbeseitigung, macht er alles richtig. Geht der Ärger weiter, weil der Baulärm nicht abzustellen ist, sind Fotos und mitreisende Zeugen wichtig. Aufgepasst: Wer vor Ort Entschädigungsangebote annimmt, gibt sich damit zufrieden. Eine Preisminderung im Nachhinein ist dann nicht mehr drin.

Wie geht's daheim weiter? Beschwerden müssen innerhalb von einem Monat nach Rückkehr dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden. Am besten per Einschreiben, mit der Mängelanzeige vor Ort plus Fotos und Zeugenangaben. Pauschales Schimpfen „unhygienische Zustände“ bringt null. Außerdem muss der Kunde eine finanzielle Entschädigung verlangen. Also beispielsweise: 20 Prozent, weil der Diskolärm bis 04.00 Uhr nachts ging, obwohl eine „ruhige Lage“ gebucht war.

Gutschein annehmen, ja oder nein? Erkennt der Veranstalter die Reklamation an, schickt er gern einen Gutschein als Trostpflaster. Der Kunde muss das Friedensangebot aber nicht akzeptieren, er hat Anspruch auf Auszahlung der Preisminderung. Ausgezahlt wird meist per Verrechnungsscheck. Wichtig: Löst der Kunde ihn ein, nimmt er den Vergleich an. Weitere Ansprüche können dann nicht geltend gemacht werden. Berrit Gräber

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