Arbeitnehmer muss selbst aktiv werden

 Ein Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der einen Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung investiert.
von  AZ Themenredaktion / Themenredaktion
Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung - hinweisen darauf muss ihn der Arbeitgeber nicht.
Jeder Mitarbeiter hat die Möglichkeit der Entgeltumwandlung - hinweisen darauf muss ihn der Arbeitgeber nicht. © dpa

Ein Mitarbeiter kann vom Arbeitgeber verlangen, dass der einen Teil des Gehalts in eine betriebliche Altersversorgung investiert.

Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihn von sich aus auf die Möglichkeit der Entgeltumwandlung aufmerksam macht. Dabei wird die Alterssicherung vom Brutto- und nicht vom Nettogehalt abgezogen. Dadurch entfallen auf den Betrag keine Steuern und Sozialabgaben. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az: 3 AZR 807/11). In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitgeber Schadenersatz in Höhe von rund 14 400 Euro verlangt. Seiner Meinung nach wäre sein Arbeitgeber verpflichtet gewesen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Bei Kenntnis davon hätte er 215 Euro seines monatlichen Einkommens in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Die Klage des früheren Mitarbeiters blieb in allen Instanzen erfolglos: Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen.

 

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