60 Prozent vom Netto für die Mitarbeiter

Kurzarbeit muss zwischen Unternehmen und Betriebsrat vereinbart und vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Die zahlt unter a
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Demonstration bei Qimonda (Archivbild): Angst um Jobs.
az Demonstration bei Qimonda (Archivbild): Angst um Jobs.

Kurzarbeit muss zwischen Unternehmen und Betriebsrat vereinbart und vom Arbeitgeber bei der örtlichen Arbeitsagentur beantragt werden. Die zahlt unter anderem dann Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeitszeitverkürzung wegen einer Rezession „unvermeidbar“ ist. Der Verdienstausfall wird vom Arbeitsamt aber nicht vollständig ausgeglichen. Arbeitnehmer mit Kindern erhalten stark vereinfacht bis zu 18 Monate lang 67 Prozent des Nettoentgelts, die übrigen Beschäftigten 60 Prozent ersetzt. Manchmal zahlt der Betrieb einen Teil der Differenz zum vollen Lohn, oft auch nicht. Die Beschäftigten haben keine Möglichkeit, sich gegen die Einschnitte zu wehren. Wenigstens bleiben sie Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge zahlt allein der Arbeitgeber. Steuern aufs Kurzarbeitergeld werden nicht fällig.

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