Richter: Forschende können X in ihrem Heimatland verklagen

Ein Berliner Gericht verhandelt, ob die Plattform der Wissenschaft Daten zur Verfügung stellen muss. Die Forscher verlieren dabei das Verfahren, erzielen aber in einem wichtigen Detail einen Erfolg.
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Wird in der EU gegen X geklagt, muss das nach Einschätzung eines Berliner Richters nicht am Unternehmenssitz in Irland erfolgen.
Wird in der EU gegen X geklagt, muss das nach Einschätzung eines Berliner Richters nicht am Unternehmenssitz in Irland erfolgen. © Jennifer Brückner/dpa
Berlin

Im Streit um die Bereitstellung von Daten der Kurznachrichtenplattform X für Forschungseinrichtungen haben die Wissenschaftler vor dem Landgericht Berlin II zwar eine juristische Niederlage einstecken müssen - sich in einer wichtigen Angelegenheit aber durchsetzen können. Die Zivilkammer hob eine einstweilige Anordnung gegen X aus dem Februar aus formellen Gründen auf. Der Richter vertrat in seinem Urteil die Auffassung, dass die Kläger zu spät aktiv geworden seien, um eine Eilentscheidung zu erreichen. Dem Antrag fehle es am Anordnungsgrund – also der Eilbedürftigkeit (AZ: 41 O 140/25 eV).

In einer grundsätzlichen Frage konnte sich das Unternehmen von Multimilliardär Elon Musk jedoch nicht durchsetzen. Richter Roland Kapps widersprach in der Verhandlung der Rechtsauffassung von X, wonach das Unternehmen in Europa nur in Irland verklagt werden kann, weil dort die Europa-Niederlassung des US-Konzerns sitzt.

Forscher wollten Wahlmanipulationen untersuchen

In dem Verfahren ging es konkret um die Frage, ob X den Forschern öffentlich verfügbare Daten zur Verfügung stellen muss, damit diese eine mögliche Beeinflussung der deutschen Bundestagswahl auf dem Netzwerk untersuchen können.

Auf Herausgabe der Daten hatte die Nichtregierungsorganisation Democracy Reporting International (DRI) geklagt. Sie wird von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) unterstützt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann Berufung beim Kammergericht eingelegt werden.

"Riesenerfolg" trotz Niederlage

Eine Sprecherin der GFF sprach von einem "Riesenerfolg", auch wenn man das Hauptverfahren um die einstweilige Anordnung verloren habe. "Die streitige Frage war die internationale Zuständigkeit. Und da hat das Landgericht Berlin jetzt ganz klar gesagt, dass Forschungseinrichtungen in ihrem Mitgliedsstaat klagen können, und zwar an dem Ort, an dem sie sitzen." Dies sei Grundlage dafür, dass es zukünftig überhaupt Verfahren zum Forschungszugang nach dem europäischen Digitalgesetz DSA (Digital Services Act) geben könne. "Keine Forschungseinrichtung wird in Irland klagen. Das ist viel zu umständlich und viel zu teuer", sagte die GFF-Sprecherin.

Die Vertreter von X wollten sich vor Ort nicht zu den Ausführungen des Richters äußern.

Die Klage von DRI und GFF stützt sich auf die Bestimmungen des DSA. Dieser sieht vor, dass "sehr große Plattformen" wie X Forscherinnen und Forschern zu wissenschaftlichen Zwecken Zugriff auf öffentlich verfügbare Daten gewähren müssen. Dabei handelt es sich auch um Statistiken zu Likes, Share-Aktionen und zur Reichweite von Beiträgen.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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