App MyTaxi darf keine ortsfremden Taxifahrer vermitteln

Auch über eine App dürfen nur ortsansässige Fahrer ihre Dienste. Ein entsprechendes Urteil hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt in zweiter Instanz bestätigt.
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Die MyTaxi-App, die heute unter dem Namen Free Now Fahrten vermittelt.
Wolfram Kastl/dpa/dpa Die MyTaxi-App, die heute unter dem Namen Free Now Fahrten vermittelt.

Frankfurt/Main - Die App MyTaxi - heute Free Now - darf Fahrgäste nicht an ortsfremde Taxifahrer ohne Genehmigung im jeweiligen Einsatzgebiet vermitteln.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt gab einem Frankfurter Taxiunternehmer Recht, der sich gegen die Fahrt eines Wiesbadener Konkurrenten gewehrt hatte. Mit der App können Fahrgäste Taxis anfragen und dabei auf einer Karte sehen, wo sich in der Umgebung freie Fahrzeuge befinden. Nach der Bestellung bietet das System den Fahrern die Anfrage an. Der Taxifahrer, der den Auftrag zuerst annimmt, erhält den Zuschlag und zahlt dafür eine Vermittlungsgebühr als Prozentsatz vom Fahrpreis.

Im konkreten Fall hatte sich im März 2018 - vor der Umbenennung in Free Now - ein Taxi mit Betriebssitz Wiesbaden in Frankfurt aufgestellt und einen Auftrag über MyTaxi angenommen. Das verstieß laut OLG Frankfurt gegen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes, wonach Taxis nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürften, wo der Betriebssitz liege. Der Frankfurter Taxiunternehmer hatte argumentiert, die App MyTaxi sei als Täterin oder jedenfalls Gehilfin für den Verstoß des Fahrers des Wiesbadener Taxis verantwortlich. Er hatte schon beim Landgericht Frankfurt Erfolg. Das OLG gab ihm nun auch in der Berufung Recht.

Zwischen den Parteien bestünde ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, begründete das Gericht die Entscheidung (Az. 6 U 64/19). Das Bereitstellen der App in der beschriebenen Form sei unlauter, da Beförderungsaufträge auch an ortsfremde, nicht konzessionierte Taxis vermittelt würden. Der Vermittler MyTaxi, der heute unter Free Now agiert, sei für den von dem Taxiunternehmen begangenen Verstoß als Teilnehmerin verantwortlich, da er Beihilfe geleistet habe. Die Beklagte habe gewusst, dass Beförderungsaufträge unmittelbar den angeschlossenen Taxifirmen zugeleitet und unabhängig vom Betriebssitz verteilt würden. Damit habe die Beklagte "zumindest bedingt vorsätzlich entsprechende Wettbewerbsverstöße durch Taxifahrer" gefördert, so das OLG. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

© dpa-infocom, dpa:200720-99-857346/3

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