Verteilung der Miteigentumsanteile
In unserer Wohnungseigentumsanlage sind an einem 100 qm großen Laden nur so viel Miteigentumsanteile angehängt wie an einer 1- Zimmer Wohnung. Ist das rechtens?
Astrid K. aus Zorneding
Grundsätzlich steht es dem teilenden Eigentümer frei, wie er die Miteigentumsanteile zuordnet. Hierbei sollte in der Regel die Wohnungsgröße Berücksichtigung finden und zudem noch Faktoren, die für eine eventuell unterschiedliche Kostenzuordnung verantwortlich sind. Dies wären zum Beispiel die Geschosse wegen der unterschiedlichen Benutzung der Liftanlagen oder aber auch ein nicht separat ablesbarer Gartenwasserhahn bei Terrassenwohnungen. Ob der teilende Eigentümer dies alles „gerecht" berücksichtigt, kann regelmäßig nicht angefochten werden. Anders stellt sich die Sache dar, wie wohl in Ihrem Fall, wenn die Zuordnung der Miteigentumsanteile grob unbillig erfolgt ist (wird teilweise praktiziert, wenn der teilende Eigentümer sich bestimmte Einheiten selbst behalten will). Hier kann aber, in der Vergangenheit sehr erfolgreich, bei Gericht eine nachvollziehbar gerechtere Zuordnung der Miteigentumsanteile eingeklagt werden.
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