Zwei Gemeinden in Bayern verlieren Mariä Himmelfahrt als Feiertag

Der 15. August ist in weiten Teilen Bayerns gesetzlicher Feiertag – aber nicht überall. Die jüngste Bevölkerungszählung verlangt Änderungen in acht Gemeinden, die nicht nur Freude auslösen werden.
AZ/ dpa |
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Nur dort, wo im direkten Vergleich mehr Katholiken als Anhänger der evangelischen Kirche leben, ist Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag - in den beiden oberfränkischen Gemeinden Seßlach und Marktschorgast ist der 15. August ab diesem Jahr kein Feiertag mehr. (Illustration)
Nur dort, wo im direkten Vergleich mehr Katholiken als Anhänger der evangelischen Kirche leben, ist Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag - in den beiden oberfränkischen Gemeinden Seßlach und Marktschorgast ist der 15. August ab diesem Jahr kein Feiertag mehr. (Illustration) © Uwe Lein/dpa
München

In den beiden oberfränkischen Gemeinden Seßlach und Marktschorgast ist wegen der jüngsten Bevölkerungsentwicklung ab diesem Jahr Mariä Himmelfahrt kein Feiertag mehr. Zugleich wird der 15. August in Marktrodach in Oberfranken, in den mittelfränkischen Gemeinden Baiersdorf und Weisendorf, in Schwebheim in Unterfranken und im schwäbischen Memmingerberg sowie Oettingen in Bayern zum gesetzlichen Feiertag. Dies teilte das bayerische Innenministerium in München mit.

Hintergrund ist der Zensus 2022

Hintergrund für die Änderungen ist das Ergebnis des Zensus 2022 als letzte Volkszählung. Dabei wurde neben den generellen Einwohnerzahlen nach Angaben des Ministeriums festgestellt, wo die katholische Bevölkerung die evangelische überwiegt. Nach den Worten von Innenminister Joachim Herrmann (CSU) bleibt es "in den übrigen 2.048 Gemeinden im Freistaat bei der bestehenden Regelung zu Mariä Himmelfahrt."

15. August ist nicht in ganz Bayern ein gesetzlicher Feiertag 

Das Fest Mariä Himmelfahrt am 15. August ist in der katholischen Kirche ein traditioneller Feiertag. Das Feiertagsgesetz legt fest, dass Mariä Himmelfahrt in Bayern in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies wird nur durch den Vergleich der Mitgliederzahl der katholischen und der evangelischen Kirche in der jeweiligen Gemeinde, nicht durch die absolute oder relative Mehrheit der Bevölkerung definiert.

Durch Artikel 4 Feiertagsgesetz ist Mariä Himmelfahrt darüber hinaus auch in den Gemeinden geschützt, in denen es kein gesetzlicher Feiertag ist. Dort sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren besonders lauten Handlungen, die einen Gottesdienst stören könnten, in der Nähe von Kirchen verboten.

Katholische Beschäftigte sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen haben zudem das Recht, von der Arbeit fernzubleiben. Hierbei kann es zu einem Lohnausfall für die Arbeitszeit kommen; weitere Nachteile darf es für die betreffenden Beschäftigten jedoch nicht geben.

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