Zugunglück von Bad Aibling: Staatsanwaltschaft fordert vier Jahre Haft!

Das Urteil im Prozess um das Zugunglück naht. Zwölf Menschen starben bei dem Unfall. Der Fahrdienstleiter ist wegen fahrlässiger Tötung angeklagt. Am vorletzten der sieben Verhandlungstage halten Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenkläger ihre Plädoyers.
az/dpa |
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Der angeklagte Fahrdienstleiter gemeinsam mit seiner Anwältin  Ulrike Thole.
dpa Der angeklagte Fahrdienstleiter gemeinsam mit seiner Anwältin Ulrike Thole.

Traunstein - Der angeklagte Fahrdienstleiter im Prozess um das Zugunglück von Bad Aibling mit zwölf Toten soll nach dem Willen der Staatsanwaltschaft zu vier Jahren Haft verurteilt werden. Nach Überzeugung der Anklagebehörde ist der Bahnmitarbeiter der fahrlässigen Tötung in vollem Umfang schuldig. Oberstaatsanwalt Jürgen Branz hielt dem 40-Jährigen in seinem Plädoyer am Freitag "kopfloses Verhalten" im Dienst am Unfalltag vor. Er listete eine ganze Kette von Fehlentscheidungen bei der Arbeit im Stellwerk auf.

Zugunglück von Bad Aibling: "Das ist ein eindeutiger Verstoß"

Vor allem rügte er das verbotene Handyspielen des Angeklagten bis kurz vor dem Zusammenstoß der beiden Züge am 9. Februar: "Letztlich liegt hier der Grund für die Fehlhandlungen des Angeklagten", sagte Branz vor dem Landgericht Traunstein. Ein technischer Fehler scheide aus. Das Urteil wird am Montag verkündet. Die Höchststrafe bei fahrlässiger Tötung beträgt fünf Jahre. Bei dem Unglück starben zwölf Menschen, fast 90 wurden teils lebensgefährlich verletzt.

Verteidiger: Bewährung oder maximal zweieinhalb Jahre Haft

Die Verteidiger haben eine Bewährungsstrafe für den Angeklagten gefordert. Zwar sei der Bahnmitarbeiter der fahrlässigen Tötung schuldig, sagten beide Anwälte – das Fehlverhalten des 40-Jährigen wiege aber nicht so schwer wie von der Anklagebehörde vorgetragen. Zudem habe der Prozess nicht zweifelsfrei ergeben, dass das verbotene Handyspiel Ursache der Fehlerkette des Angeklagten war, so Ulrike Thole und Thilo Pfordte übereinstimmend.

Wenn das Gericht dennoch eine Haftstrafe aussprechen wolle, halten die Verteidiger maximal zweieinhalb Jahre Gefängnis für angemessen.

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