Wohnung zu klein: Strafe!

14 Quadratmeter fehlten bei der Traumwohnung an der Pegnitz– der Bauträger wurde jetzt vom Landgericht zur Rückzahlung von 29.000 Euro verurteilt
von  Abendzeitung
Manchmal lohnt sich das penible Ausmessen der neuen eigenen Vier Wände.
Manchmal lohnt sich das penible Ausmessen der neuen eigenen Vier Wände. © dpa

14 Quadratmeter fehlten bei der Traumwohnung an der Pegnitz– der Bauträger wurde jetzt vom Landgericht zur Rückzahlung von 29.000 Euro verurteilt

NÜRNBERG 115.000 Euro bezahlte eine Nürnbergerin für ihre Traumwohnung nahe der Pegnitz. Nach ihrem Einzug stellte sie jedoch fest, dass das sanierte Appartement viel kleiner als die angegebenen „ca. 53,76 Quadratmeter“ war. Die Frau klagte (Az: 12 0 4999/09) - und gewann.

Die zwölfte Zivilkammer am Nürnberger Landgericht verurteilte den Loft-Verkäufer nach umfangreicher Beweisaufnahme zu einer Kaufpreis-Rückzahlung von über 29.000 Euro. Denn die Wohnung wies nur 40,05 Quadratmeter auf, also fast 14 weniger als zugesichert: ein klarer Sachmangel. So wies ein als Galerie bezeichneter Spitzboden nur über einem schmalen Streifen von 40 Zentimetern in der Mitte die erforderliche Raumhöhe von mindestens 2,20 Meter Höhe auf. Damit konnte die Galerie nicht voll als Wohnraum einbezogen werden. Dass eine Klausel im Kaufvertrag Ansprüche hinsichtlich des Flächenmaßes ausschloss, sah das Gericht als nichtig an und fast als arglistiges Verhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. cis

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