Urteil zu "Körperwelten": Sex-Darstellung bleibt verboten

Verwaltungsgericht Augsburg entscheidet: der Liebesakt, den Leichenpräparator Gunther von Hagens in seiner Ausstellung "Körperwelten" bleibt weiterhin verboten. Wie die Richter das Urteil begründen.
von  Abendzeitung
Umstritten: Der Leichen-Akt in der Ausstellung "Körperwelten".
Umstritten: Der Leichen-Akt in der Ausstellung "Körperwelten". © dpa

AUGSBURG - Verwaltungsgericht Augsburg entscheidet: der Liebesakt, den Leichenpräparator Gunther von Hagens in seiner Ausstellung "Körperwelten" bleibt weiterhin verboten. Wie die Richter das Urteil begründen.

Ein plastinierter Liebes-Akt des umstrittenen Leichenpräparators Gunther von Hagens darf weiterhin nicht öffentlich gezeigt werden. Das Verwaltungsgericht Augsburg bestätigte in einer Eilentscheidung am Freitag das am 27. August erlassene Verbot der Stadt Augsburg (Aktenzeichen 7 S 09.1266). Zur Begründung hieß es, bei dem Leichen-Akt aus der Ausstellung „Körperwelten“ handle es sich um einen „nicht gerechtfertigten Eingriff in die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde, die über den Tod hinaus wirkt“. Die Leichen der Verstorbenen seien unter Ausblendung ihrer Persönlichkeit „zur Materie degradiert“.

Augsburgs Oberbürgermeister Kurt Gribl (CSU) begrüßte die Gerichtsentscheidung. Die Stadtverwaltung sehe sich durch das Verwaltungsgericht voll bestätigt. Sie hatte gegen von Hagens ein sofort vollziehbares Zwangsgeld von 10 000 Euro verhängt. Gribl hatte persönlich den Vollzug des Verbots umgesetzt und den Akt verhüllt. Ein Sprecher der Körperwelten-Ausstellung wollte keine Stellungnahme abgeben.

Das Gericht sah eine Verletzung der Menschenwürde

Von Hagens war in einer ersten Entscheidung des Verwaltungsgerichts untersagt worden, einen liegenden Akt in seiner Ausstellung „Körperwelten“ zu zeigen. Es waren Zweifel an der Einwilligung des betreffenden Mannes an der Darstellung aufgekommen, da dieser dement gewesen sein soll. Für diesen Fall hatte das Gericht eine Verletzung der Menschenwürde durch die Liebesakt- Darstellung gesehen. Daraufhin hatte von Hagens einen zweiten, schwebenden Leichen-Akt enthüllt und sich auf die Freiheit der Wissenschaft und sexuellen Aufklärung berufen.

Dazu führte das Gericht an, der Sex-Akt sei so dargestellt, dass bei einem unbefangenen Betrachter der Eindruck entstehe, die nach hinten gespreizte Rückenmuskulatur beim weiblichen Plastinat könnten Flügel sein. Diese „künstlerische Ausdrucksweise“ lasse kein didaktisches Anliegen für ein besseres Verständnis des Geschlechtsverkehrs und dessen wissenschaftliche Aufklärung erkennen. Die Körper verstorbener Menschen könnten nicht beliebig verfremdet oder verformt werden. Es bestehe der Eindruck, von Hagens wolle mit der Zurschaustellung von Leichen beim Geschlechtsverkehr einen „Tabubruch“ zugunsten eines „Showeffekts“ begehen.

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