Stau-Umfahrung verboten: Polizei weist 5000 Autofahrer in Bayern zurück

Der Freistaat will stark vom Verkehr betroffene Regionen entlasten. Doch das bisherige Vorgehen mit Umfahrungsverboten ist juristisch sehr umstritten.
Ralf Müller |
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Staus sollen nicht mehr umfahren werden dürfen. Darauf wird zumindest auf der A8 hingewiesen.
Staus sollen nicht mehr umfahren werden dürfen. Darauf wird zumindest auf der A8 hingewiesen. © imago

An den Wochenenden stehen sie jetzt oft wieder Stoßstange an Stoßstange: Autourlauber auf dem Weg in den Süden und zurück. Doch wenn das Navigationsgerät eine Umgehung des Staus über die Landstraße empfiehlt, sollte man dem nicht blind folgen – zumindest nicht auf notorischen Stau-Abschnitten der bayerischen Autobahnen.

Ob das dort seit August 2025 geltende Verbot, Staus zu umgehen, tatsächlich rechtmäßig ist, wird allerdings stark bezweifelt. Doch wo kein Kläger, da kein Richter.

Verbote gelten bisher auf Verkehrsadern im Münchner Süden

Konkret gelten die Durchfahrtsverbote für Ortschaften bei Stau auf der Autobahn an Freitagen, Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen entlang der A8 (Salzburg-München), der A93 (Inntaldreieck-Kufstein) und im Landkreis Ostallgäu zwischen Nesselwang und dem Grenztunnel Füssen.

Abgeguckt haben sich die örtlichen Landratsämter mit Unterstützung der Bayerischen Staatsregierung die Durchfahrtsverbote vom benachbarten österreichischen Bundesland Tirol, wo Autoreisende schon seit Jahren daran gehindert werden, die Autobahnen zu verlassen, um die Orte an den Ausweichrouten vor einer Verkehrslawine sowie verstopften Rettungs- und Versorgungswegen zu bewahren.

Polizei hat bereits 5000 Autofahrer zurückgewiesen

Was den Tirolern recht ist, muss den Bayern freilich nicht unbedingt billig sein. Denn eine Rechtsgrundlage für die Abfahrtsverbote, wie sie im österreichischen Landespolizeigesetz zu finden ist, fehlt in Deutschland. Gleichwohl werde auch in Bayern das Verbot der Ortsdurchfahrt bei Autobahnstau durchgesetzt, wie das Polizeipräsidium Oberbayern auf Nachfrage mitteilte.

So seien die Durchfahrtsverbote in diesem Jahr bereits an 32 Tagen überwacht worden. 5000 Pkw seien beim Versuch, Orte auf ausgewiesenen Umgehungsstraßen zu durchfahren, zurückgewiesen worden.

Das bayerische Durchfahrtsverbot ist jedoch nach Ansicht von Verkehrsrechtlern löchrig wie ein Schweizer Käse. Wenn die Autofahrer ein berechtigtes Interesse vorbringen, etwa ein Kaffee-Stopp auf dem Marktplatz oder der Einkauf im Supermarkt, muss ihnen die Durchreise gewährt werden. Gleiches gilt für Anlieger sowie Ziel- und Quellverkehr.

Rechtslage ist umstritten

Auch abgesehen davon stehen die Durchfahrtsverbote auf sehr wackeligen juristischen Beinen. Erfunden hat man dafür nämlich den Zusatz "für Ausweichverkehr bei Stau auf der Autobahn" zum Verkehrszeichen 250 (Verbot der Durchfahrt), das zum Beispiel beim Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Kotz (Kreuztal) auf massive Bedenken stößt.

Kotz verweist auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein Zusatzzeichen, dessen Inhalt sich nur mit Hilfsmitteln erschließt, nicht dem Sichtbarkeitsgrundsatz entspricht. Der Autofahrer könne weder ohne Weiteres erkennen, ob er "Ausweichverkehr" ist, noch, ob das Verbot in diesem Augenblick gilt, so der Verkehrsrechtsexperte.

Das Landratsamt Rosenheim hat definiert, was seiner Ansicht nach ein Stau ist: "mindestens ein Kilometer Länge für fünf Minuten unter 20 Kilometer pro Stunde." Ob diese Voraussetzungen zutreffen, bleibt den Fahrzeuglenkern in der Regel verborgen, wenn sie auf ein Stauende zufahren. Die Polizei entscheidet spontan, ob das Verbot gilt.

50 Euro Strafe für die Abfahrt von der Autobahn

Würde ein Bußgeldbescheid wegen Missachtung des Ausweichverbots (bei Pkw 50 Euro) auf dem Tisch von Anwälten landen, würden sie in der Praxis erst einmal das "Nachweisproblem beim Anlieger- und Zielverkehr" ausspielen.

Die Vorgabe des Landratsamts Rosenheim, man müsse bei einer Kontrolle den Fahrzweck "glaubhaft" machen, dürfe nicht zu einer Beweislastumkehr zulasten des Betroffenen führen, erläutert Anwalt Kotz. Die materielle Nachweispflicht bleibe beim Staat. In der Praxis werde ein plausibel dargelegter örtlicher Fahrtzweck ein Bußgeldverfahren daher häufig zu Fall bringen.

Bisher keine Klagen in München

Auch ein "unvermeidbarer Verbotsirrtum" könnte einen Bußgeldbescheid zu Fall bringen. Konnte der Fahrer nicht erkennen, dass das Verbot in diesem Moment galt, fehlt es zudem an der "Vorwerfbarkeit". Viele Hürden also, die eine Ahndung in diesem Fall nehmen müsste. "Vereinzelt wurden Verwarnungen mit Verwarnungsgeld erteilt", behauptete das Polizeipräsidium Oberbayern auf Nachfrage, zeigte sich aber zugeknöpft, was Details angeht.

Auch wenn Autofahrer nur zurückgewiesen werden, könnten sie das Durchfahrtsverbot mittels Widerspruch und Klage vor Gericht attackieren. Entsprechende Verfahren seien bisher aber nicht anhängig, teilte das Verwaltungsgericht München mit.

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