Paulo Dybala: Kein Juwel für Puma
Herzogenaurach - Paulo Dybala - Spitzname "la joya" (das Juwel) - ist ein internationaler Fußballstar. Der Argentinier spielt für den italienischen Rekordmeister Juventus Turin und in der Nationalmannschaft seines Heimatlandes.
Für seine Auftritte auf dem Rasen kassiert er Millionen – und mit Sponsoring. Wie dieses Geschäft funktioniert, oder auch nicht, wurde bei einem Prozess vor dem Landgericht und dann dem Oberlandesgericht Nürnberg deutlich.
Puma schloss 2017 Sponsoring-Vertrag mit Dybala
Den Superstar hatte sich der Sportartikelhersteller Puma aus Herzogenaurach geangelt. 2017 schloss das fränkische Unternehmen einen millionenschweren Sponsoring-Vertrag mit Dybalas Management ab - einer Agentur, die viele Sportler vermarktet. Puma wollte mit ihm eine Kampagne starten und hatte dafür sogar eine auf ihn zugeschnittene "Signature-Collection" entworfen.
"Dieser Sponsoring-Vertrag", erklärt Justizsprecher Friedrich Weitner den rechtlichen Hintergrund, "enthielt die Verpflichtung, dass der Fußballspieler die klägerischen Produkte bewirbt, indem er sie beispielsweise bei bestimmten Anlässen trägt."
Das Problem, das dann auch zu der gerichtlichen Auseinandersetzung führte, war der Umstand, dass Paulo Dybala seinen ursprünglichen Langzeitvertrag (zehn Jahre) mit der Agentur schon vorher gekündigt hatte. Deshalb interessierten ihn auch die Vereinbarungen nicht mehr, die die Agentur in seinem Namen abgeschlossen hatte. Zu dem Zeitpunkt hatte Dybala bereits einen Vertrag mit einem anderen Sportartikelhersteller abgeschlossen. Dort wirkt er auch an entsprechenden Werbeaktionen mit.
Puma reichte Klage beim Gericht ein
Puma wollte das nicht auf sich sitzenlassen und reichte eine Klage bei Gericht ein. 2,7 Millionen Euro pauschalen Schadenersatz machte das Unternehmen geltend - und bekam Recht. Die frühere Agentur Dybalas hatte die Forderung mit der Begründung abgelehnt, dass sie selbst die Verpflichtungen des Spielers nicht erfüllen könnte.
Dieser Argumentation wollte das OLG nicht folgen. Es sei natürlich klar, dass letztlich nur der Spieler persönlich die im Vertrag geregelten Leistungen erbringen könne, zum Beispiel in bestimmten Schuhen zu spielen. Mit dem Sponsoring-Vertrag, so die Richter, habe die Agentur jedoch die Pflicht übernommen, die aktive Mitwirkung des Spielers bei der Bewerbung der Produkte der Klägerin zu gewährleisten.
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