Lebenslange Haft für Mord an THW-Kollegin

Aus einer platonischen Freundschaft zwischen zwei unterschiedlichen Menschen entsteht eine Tragödie. Die Frau wurde zum Mordopfer - der Mann sitzt dafür lange im Gefängnis.
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Der Angeklagte hat eingeräumt, die Frau mit einem Kabel erdrosselt zu haben. (Archivbild)
Der Angeklagte hat eingeräumt, die Frau mit einem Kabel erdrosselt zu haben. (Archivbild) © Daniel Vogl/dpa
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Coburg

Sie waren Kollegen beim Technischen Hilfswerk, beide auf der Suche nach einem erfüllten Privatleben. Als der Mann mehr wollte als eine platonische Freundschaft, wurde aus der Verbindung eine Tragödie. Die 40 Jahre alte Frau starb gewaltsam, weil der Mann ihre Zurückweisung nicht ertragen konnte. Der Täter sitzt nun für viele Jahre im Gefängnis. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts Coburg bestrafte ihn in ihrem Urteil wegen Mordes und Störung der Totenruhe mit lebenslanger Haft und stellte zudem die besondere Schwere der Schuld des 38-Jährigen fest. 

Das Verschwinden der Frau und die Suche nach ihr hatte die Stadt Coburg im Herbst vergangenen Jahres wochenlang in Atem gehalten. Schließlich wurde die Leiche in einem Müllcontainer gefunden. Was war geschehen? 

Unterschiedliche Vorgeschichten

Täter und Opfer hatten sich in ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit beim THW kennengelernt - und trotz höchst unterschiedlicher Vorgeschichten angefreundet. Die Frau, aus Rheinland-Pfalz in die oberfränkischen Kleinstadt gezogen, war äußerlich attraktiv, als promovierte Chemikerin hochgebildet, wie die Kammervorsitzende Jana Huber in ihrer Urteilsbegründung hervorhob. Der verheiratete Mann blieb dahinter zurück - und sah in einer möglichen Beziehung zu der Frau auch eine Aufwertung seiner eigenen Persönlichkeit. 

Doch solch eine Beziehung wollte die Frau nicht - sie wies ihn mit deutlichen Worten in die Schranken. "Da war kein Missverständnis in der Zurückweisung, da war kein Deutungsspielraum", sagte die Richterin. Der Angeklagte habe schließlich die Erkenntnis gewonnen, dass sein Wunsch nach sexuellem Kontakt mit der Freundin nur möglich werden würde, wenn sie stirbt - und habe so den Tatentschluss gefasst. 

Perfider Plan

Mit einem perfide ausgeklügelten Plan habe er die Frau im November vergangenen Jahres in seine Wohnung gelockt, dort mit einem bereits zuvor bereitgelegten Kabel erdrosselt und sich anschließend an der Leiche der Frau sexuell vergangen. In wesentlichen Teilen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn des fünftägigen Prozesses ein Geständnis abgelegt. 

Anschließend habe er versucht, das Verbrechen zu vertuschen, etwa mit fingierten Handy-Nachrichten an die Getötete. Schließlich packte er die Leiche nach Darstellung des Gerichts in einen Karton und warf sie in einen Müllcontainer auf dem Gelände seines Arbeitgebers - nicht ohne sich anschließend zum Schein an der Suche nach der Frau zu beteiligen.

Drei Mordmerkmale

Das Gericht sah gleich drei Mordmerkmale erfüllt, weswegen die von der Verteidigung verlangte Verurteilung wegen Totschlags zu 10 Jahren und 8 Monaten Haft nicht infrage kam. Der Mann habe nicht nur heimtückisch gehandelt, weil er die Arglosigkeit der sich bei dem Freund in Sicherheit wiegenden Frau ausgenutzt habe. Er habe die Tat auch zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes verübt und, um eine weitere Straftat zu ermöglichen - nämlich die Störung der Totenruhe, indem er sich an der Leiche verging.

Der Anlass für die Tat - die Zurückweisung seiner Zuneigung - sei nichtig gewesen. "Die Reaktion ist nicht ansatzweise verständlich", sagte die Richterin. Die Frau habe ihn zwar abgewiesen, nicht aber gekränkt, wie der Angeklagte in seiner Aussage habe vorspiegeln wollen. 

In seinem letzten Wort nutzte der Mann die Möglichkeit, für sein Handeln um Entschuldigung zu bitten und Reue zu zeigen. Die besondere Schwere der Schuld hat zur Folge, dass eine Prüfung einer Haftentlassung nicht automatisch bereits nach 15 Jahren erfolgt. Im Gefängnis wird er die Möglichkeit bekommen, an seiner Persönlichkeitsstörung zu arbeiten, wie Richterin Huber erklärte. An seiner Schuldfähigkeit ändere dies jedoch nichts. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Hinweis: Diese Meldung ist Teil eines automatisierten Angebots der nach strengen journalistischen Regeln arbeitenden Deutschen Presse-Agentur (dpa). Sie wird von der AZ-Onlineredaktion nicht bearbeitet oder geprüft. Fragen und Hinweise bitte an feedback@az-muenchen.de

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