Landtagswahl 2018: Die Sache mit dem Familiengeld ist komplizierter als gedacht
München - Seit Anfang September gelten in Bayern unterschiedliche Regelungen zum Familiengeld: Eltern, die von Hartz IV leben, bekommen in der Regel kein zusätzliches Familiengeld. Außer sie wohnen in den sogenannten Optionskommunen – also in Ingolstadt, Schweinfurt, Erlangen und Kaufbeuren oder in den Landkreisen Würzburg, Ansbach, München, Miesbach, Günzburg und Oberallgäu. Dann erhalten sie monatlich 250 Euro pro Kind im Alter von 13 bis 36 Monaten. „Das ist vollkommen verrückt“, sagt Klaus Schulenburg vom Bayerischen Landkreistag.
Hintergrund ist ein Streit zwischen der bayerischen Staatsregierung und dem Bundessozialministerium: Der Freistaat will das Familiengeld an alle Eltern zahlen. Dagegen ist aber der Bund, der auf deutschlandweit geltendes Recht verweist. Nach dem Sozialgesetzbuch II müssen die Behörden zusätzliches Einkommen mit Hartz-IV-Zahlungen verrechnen.
Müssen die Familien das Geld wieder zurückzahlen?
Das führt zu absurden Situationen – wie in der Region München: Eltern aus dem Landkreis München bekommen nun jeden Monat 250 Euro zusätzlich zu Hartz IV. In dem Optionslandkreis München ist der Freistaat für das Jobcenter zuständig. Leben die Eltern aber direkt in der Stadt, sehen sie nichts von dem Geld. Das Jobcenter in München gehört nämlich zum Bund. „Als Verwaltung können wir nur den Weisungen folgen“, sagt Klaus Schulenburg, der dringend eine Einigung fordert.
Das Bundessozialministerium hat schon angekündigt, das Geld wieder zurückzufordern. Noch ist alles unklar – selbst, ob im Zweifelsfall die Familien das Geld wieder zurückzahlen müssen. Schulenberg rechnet damit, dass am Ende ein Gericht entscheiden muss.
Aber selbst wenn dann klar ist, ob das Familiengeld nun auf Hartz IV angerechnet wird oder nicht, gilt in Bayern möglicherweise unterschiedliches Recht. Sollte das Familiengeld nämlich nicht nach dem Sozialgesetzbuch II angerechnet werden, kann es theoretisch auch nach Sozialgesetzbuch VIII berücksichtigt werden. Das sind Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, also zum Beispiel die Betreuung in Kindertagesstätten. Allein für das Kreisjugendamt München betrifft das etwa ein Drittel aller Fälle, schätzt Schulenberg. Diese Entscheidung müssen die einzelnen Landkreise und Jugendämter treffen. Im Zweifelsfall muss jeder Fall einzeln geprüft werden.
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