Landtag billigt neues Infektionsschutzgesetz

München (dpa/lby) - Die bayerische Staatsregierung bekommt im Kampf gegen das Coronavirus noch weitreichendere Befugnisse. Sie kann nun einen "Gesundheitsnotstand" ausrufen und damit leichter medizinisches Material beschlagnahmen sowie direkt auf medizinisches und pflegerisches Personal zugreifen.
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Abgeordnete sitzen im bayerischen Landtag während einer Plenarsitzung. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild
dpa Abgeordnete sitzen im bayerischen Landtag während einer Plenarsitzung. Foto: Sven Hoppe/dpa/Symbolbild

München (dpa/lby) - Die bayerische Staatsregierung bekommt im Kampf gegen das Coronavirus noch weitreichendere Befugnisse. Sie kann nun einen "Gesundheitsnotstand" ausrufen und damit leichter medizinisches Material beschlagnahmen sowie direkt auf medizinisches und pflegerisches Personal zugreifen.

Das regelt ein neues bayerisches Infektionsschutzgesetz, das der Landtag am Mittwoch in seltener Einmütigkeit billigte: Alle sechs Fraktionen stimmten dem in Rekordzeit erarbeiteten Gesetz zu. Es gehe um Leben und Tod, deshalb ziehe man nun an einem Strang, betonten Redner aller Fraktionen. Lediglich ein fraktionsloser Abgeordneter stimmte mit Nein.

Neben leichteren Beschlagnahmemöglichkeiten für medizinisches Material sieht das Gesetz unter anderem vor, dass Behörden etwa von Feuerwehren die Herausgabe von Mitgliederadressen verlangen können und von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns die Adressen von aktiven Ärzten und Ärzten im Ruhestand. Ziel ist, in Notsituationen zusätzlichen Personalbedarf decken zu können. Und wenn es hart auf hart kommt, können die Behörden sogar "von jeder geeigneten Person die Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen" verlangen, wenn das "zur Bewältigung des Gesundheitsnotstands erforderlich ist".

Der Landtag beschloss zugleich eine spezielle gesetzliche Regelung, um die Kommunal-Stichwahlen am Sonntag, die wegen der Corona-Krise nur per Briefwahl durchgeführt werden, absolut rechtssicher zu machen. Dies wird nun mit einer Ergänzung im entsprechenden Gesetz explizit klargestellt, damit die Wahl deshalb nicht anfechtbar ist.

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