Verwaltungsgericht stutzt Landshuter Maskenpflicht

Konkret bedeutet die Entscheidung zunächst nur, dass der klagende Anwohner nun keine Maske in der Innenstadt mehr tragen muss. Die Landshuter Stadtverwaltung kann jedoch noch in der nächst höheren Instanz beim Verwaltungsgerichtshof Beschwerde einlegen.
Die 14. Kammer des Regensburger Verwaltungsgerichts stellte nicht die Maskenpflicht grundsätzlich in Frage, sondern nur die Umsetzung durch die Stadtverwaltung. Die pauschale Anordnung für sämtliche öffentlichen Flächen in der Altstadt ist demnach ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Behörden dürfen demnach Maskenpflicht nur für Orte anordnen, an denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann und es keine Ausweichmöglichkeiten gibt.