Kopftuch auf der Richterbank: verboten
Landshut - Das Kopftuchverbot für muslimische Rechtsreferendarinnen ist zulässig. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) gestern entschieden. Er hob damit eine anderslautende Entscheidung des Augsburger Verwaltungsgerichts auf (Az.: 3 BV 16.2040).
Dem VGH zufolge hat das bayerische Justizministerium zulässigerweise in der Vergangenheit Studentinnen, die aus religiösen Gründen Kopftuch tragen, dies bei der „Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung“ untersagt. Der Freistaat begründet das Kopftuchverbot mit der Neutralitätspflicht der Gerichte.
Die Jurastudentin hatte deswegen während ihrer Ausbildung beim Augsburger Amtsgericht im Unterschied zu einer anderen Referendarin nicht mit am Richtertisch Platz nehmen dürfen. Das Verwaltungsgericht in Augsburg hatte darin 2016 eine Diskriminierung gesehen und die Auflage mit dem Kopftuchverbot für unzulässig erklärt.
Die Richter bemängelten damals insbesondere, dass für solch einen weitgehenden Eingriff in das Grundrecht der Religionsfreiheit ein Parlamentsgesetz und nicht nur eine Behördenauflage nötig sei. Das Augsburger Urteil hatte bundesweit Beachtung gefunden. Justizminister Winfried Bausback (CSU) hatte umgehend Berufung gegen die Entscheidung einlegen lassen.
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