Kautabak zum Lutschen? Entscheidung über Produktzulassung

Ansbach (dpa/lby) - Darf Kautabak auch gelutscht werden? Über diese Frage soll heute die Außenstelle Ansbach des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) entscheiden.
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Das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa
dpa Das bayerische Verwaltungsgericht Ansbach. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Ansbach (dpa/lby) - Darf Kautabak auch gelutscht werden? Über diese Frage soll heute die Außenstelle Ansbach des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) entscheiden. Eine im Allgäu ansässige Firma wehrt sich gegen das Verbot des Verkaufs von drei Kautabakprodukten, die entgegen der Europäischen Tabakrichtlinie nicht zum Kauen oder Rauchen, sondern zum Lutschen bestimmt sind.

Das bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit hatte die dänischen Produkte beanstandet, weil sie auch zum Lutschen oder Auflösen unter der Zunge verwendet werden können. Doch gerade das wolle der Gesetzgeber im Interesse des Gesundheits- und Jugendschutzes unterbinden. Deshalb solle Tabakkonsum nur in der "kulturell etablierten Form" erlaubt bleiben. Die Tabakfirma hatte sich gegen einen ablehnenden Bescheid der Stadt Kempten in der ersten Instanz erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Augsburg gewehrt.

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