In der Steuerfalle? Was Rentner und Freiberufler wissen müssen

Die Finanzämter in Bayern schicken keine Erinnerungen mehr für Steuervorauszahlungen. Was das für Freiberufler und Rentner bedeutet.
Heinrich Ueberall |
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Richtig, die Steuervorauszahlung! Daran wurden unter anderem Rentner bis vor Kurzem noch erinnert.
Richtig, die Steuervorauszahlung! Daran wurden unter anderem Rentner bis vor Kurzem noch erinnert. © Andrey Popov/ imago-images.de

Angelika Füßl ist sauer. Seit 37 Jahren leistet die freiberufliche Hebamme vier Mal im Jahr ihre Steuervorauszahlung. Immer bekam sie als Erinnerung vor der Fälligkeit per Post ein Schreiben vom Finanzamt. Das für die Zahlung am 10. März blieb allerdings aus und sie verpasste die Frist.

Kein Erinnerungsschreiben in der Post

Nach eigener Recherche stellte sie nun fest: Die Erinnerungsschreiben per Brief wurden eingestellt. Tatsächlich hatte das Bayerische Landesamt für Steuern genau das am 10. Februar von den meisten unbemerkt angekündigt. Informationen darüber habe Füßl aber weder auf dem Einkommensteuerbescheid noch in der letzten brieflichen Zahlungsaufforderung erhalten.

"Ich finde es unmöglich, wenn das seit Jahrzehnten getan wird und man stellt es ein, dass ich jetzt als Steuerzahler keine Information bekomme", sagt Füßl der AZ. Weil sie die Frist verpasst hat, muss sie nun voraussichtlich einen Säumniszuschlag von einem Prozent des Steuerbetrags zahlen. "Das ist jetzt nicht viel, aber es ist einfach ärgerlich", sagt die 64-Jährige. So wie ihr könnte es auch vielen anderen Menschen ergehen, die sich darauf verlassen hatten, an den Zahlungstermin erinnert zu werden.

Angelika Füßl wurde vom Ausbleiben der Erinnerungsschreiben zur Steuervorauszahlung überrascht.
Angelika Füßl wurde vom Ausbleiben der Erinnerungsschreiben zur Steuervorauszahlung überrascht. © privat

Rentner und Freiberufler betroffen

Denn die Steuervorauszahlung betrifft viele. Nur bei Kapitaleinkünften und bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit fällt diese nicht an. Bei Letzterer wird die Lohnsteuer monatlich direkt durch den Arbeitgeber einbehalten. Auch Rentner müssen teilweise Steuervorauszahlungen leisten.

Voraussetzung ist, dass deren zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt – für das Jahr 2025 war dieser für Alleinstehende auf 12.096 Euro und für Verheiratete auf 24.192 Euro festgesetzt. Außerdem muss der zu leistende Steuerbetrag im Kalenderjahr 400 Euro übersteigen.

Einkommensteuerbescheid gibt alle Informationen

Notwendig waren die Erinnerungsschreiben vom Finanzamt eigentlich nicht, erklärt Stefanie Singer vom Bund der Steuerzahler in Bayern der AZ. "Das war eigentlich nur noch ein zusätzlicher Service von der Finanzverwaltung." Alle notwendigen Informationen könne man im Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres finden. Dieser sollte also dringend aufbewahrt werden.

Dort stehen sowohl die zu leistenden Vorauszahlungen für das kommende Jahr als auch die Termine, bis wann diese zu leisten sind. Diese sind jedes Jahr gleich, am 10. März, Juni, September und Dezember.

Erinnerungsschreiben "nicht mehr zeitgemäß"

Doch wie wird das Aus der Erinnerungsschreiben überhaupt begründet? Laut dem Bayerischen Landesamt für Steuern (LfSt) ist es schlicht nicht mehr zeitgemäß. Hinzu kämen steigende Kosten für Papier, Druck und Versand.

Außerdem argumentiert das Amt, dass Bayern das einzige Bundesland war, das diesen Service überhaupt noch aufrechterhielt. Tatsächlich hatten zuletzt beispielsweise Rheinland-Pfalz (2020) und Thüringen (2023) den Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit eingestellt.

Vorsicht bei Daueraufträgen

Die im Brief angehängten Überweisungsformulare fallen entsprechend ebenfalls weg – da Briefüberweisungen generell abnehmen würden. Das LfSt verweist stattdessen auf SEPA-Lastschriftverfahren oder die Einrichtung von Daueraufträgen. Diese böten den Bürgern komfortable Möglichkeiten, ihren regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachkommen zu können.

Bei Daueraufträgen sei aber Vorsicht geboten, sagt Stefanie Singer vom Bund der Steuerzahler. Schließlich könne sich der zu zahlende Betrag jährlich ändern. Der Dauerauftrag muss dann entsprechend angepasst werden.

Gibt es dieses Mal eine Ausnahme?

Wer die Frist zum 10. März versäumt hat, muss den Säumniszuschlag zahlen. Denn die fehlende Erinnerung durch das Finanzamt ist laut Stefanie Singer kein Grund dafür, dass die Strafe erlassen wird. Anders sei das beispielsweise bei längeren Krankenhausaufenthalten während der Frist. "In solchen Fällen lohnt es sich schon, beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag zu stellen", sagt die Expertin.

Das LfSt macht den Menschen, die die Frist verpasst haben, hingegen mehr Hoffnung. Der AZ antwortet die Behörde: "Sollte jemand eine fristgerechte Zahlung der Vorauszahlungen versäumt haben, möchte er sich bitte mit seinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen." Der Erlass der Säumniszuschläge werde dort im Einzelfall geprüft. "Es ist davon auszugehen, dass Steuerpflichtigen, die in der Vergangenheit stets pünktlich gezahlt haben, regelmäßig entgegengekommen werden kann", so das LfSt weiter. Eine Ausnahme scheint also möglich.

Damit diese Probleme trotzdem nicht mehr entstehen, sollten sich Angelika Füßl und alle anderen Betroffenen in Zukunft den 10. März, Juni, September und Dezember im Kalender markieren.

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2 Kommentare
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  • Chris_1860 am 12.03.2026 22:55 Uhr / Bewertung:

    "Alle notwendigen Informationen könne man im Einkommensteuerbescheid des vergangenen Jahres finden. Dieser sollte also dringend aufbewahrt werden. Dort stehen sowohl die zu leistenden Vorauszahlungen für das kommende Jahr als auch die Termine, bis wann diese zu leisten sind. Diese sind jedes Jahr gleich, am 10. März, Juni, September und Dezember."

    Wenn man seine Post und Bescheide nicht liest, braucht man nicht jammernd zur Presse rennen. Selbst schuld. So einfach ist das.

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  • AK1 am 13.03.2026 21:10 Uhr / Bewertung:
    Antwort auf Kommentar von Chris_1860

    Ja, die Vorauszahlungen sind grundsätzlich bekannt. Es wäre aber naheliegend gewesen, im Hinweis für Dezember darauf hinzuweisen, dass es der letzte ist. Das Blabla mit "nicht mehr zeitgemäß" ist ja eher sinnfrei. Die rechtliche Situation hat sich nicht geändert. Die Hinweise sind nicht plötzlich unwichtig geworden - für den, der seinen Steuerbescheid liest, waren sie es immer.

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