Gericht: Kein Zwang für Unis zur Bundeswehr-Kooperation

Schon bei der Präsentation des bayerischen Bundeswehrgesetzes hagelte es Kritik – beschlossen wurde es dennoch. Nun hat der Verfassungsgerichtshof einen Teil gekippt. Andere Regelungen können bleiben.
von  dpa
Die höchsten bayerischen Richter haben ein Urteil zum bayerischen Bundeswehrgesetz gesprochen. (Archivbild)
Die höchsten bayerischen Richter haben ein Urteil zum bayerischen Bundeswehrgesetz gesprochen. (Archivbild) © Matthias Balk/dpa

Die Staatsregierung darf Hochschulen nicht zu einer Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichten. Andererseits dürfen Forscher von ihren Hochschulen nicht von einer Kooperation abgehalten werden. Das ist Kern einer Entscheidung, mit der der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen Passus im von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) persönlich vorangetriebenen Bundeswehrgesetz kippte – weite Teile aber auch bestätigte. Kläger und Staatsregierung gaben sich zufrieden.

Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip und Wissenschaftsfreiheit

Die Regelung zur Kooperationspflicht verstoße gegen das in der Bayerischen Verfassung verankerte Rechtsstaatsprinzip sowie die Wissenschaftsfreiheit "und ist nichtig", heißt es in der Entscheidung mit Datum vom 3. März. Es handle sich um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes, urteilten die Richter. Denn, so wird in der Entscheidung ausführlich dargelegt: Für Bundeswehr und Landesverteidigung ist nun einmal der Bund allen zuständig. Zudem werde "spürbar" in die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen eingegriffen. 

Alle anderen Einwände gegen das Gesetz, die ein Bündnis von mehr als 200 Klägerinnen und Klägern in einer Popularklage vor dem höchsten bayerischen Gericht vorgetragen hatte, ließen die Richter dagegen nicht gelten. Es bleibt also etwa dabei, dass Schulen im Rahmen der politischen Bildung enger mit Jugendoffizieren der Bundeswehr zusammenarbeiten sollen (Az. Vf. 3-VII-25).

Verbot von Zivilklauseln ist in Ordnung

Über welche gerichtliche Bestätigung sich die Staatsregierung besonders freut: Forschungsergebnisse dürfen sehr wohl auch für militärische Zwecke genutzt werden. Es ist demnach in Ordnung, den Hochschulen eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) zu untersagen.

"Das ist nicht so zu verstehen, dass damit etwa auch ein eigenmächtiger Zugriff militärischer Stellen auf fremde Forschungsergebnisse zugelassen werden soll", hieß es in der Mitteilung des Gerichts. "Vielmehr soll lediglich unterbunden werden, dass der Inhaber der Erfinderrechte mittels einer Zivilklausel der Hochschule daran gehindert wird, seine Forschungsergebnisse (auch) für militärische Zwecke zu nutzen." Die Freiheit individueller wissenschaftlicher Betätigung werde daher durch das Verbot von Zivilklauseln nicht begrenzt, sondern begünstigt, erläuterte das Gericht weiter.

Kläger: großer Erfolg

"Wir bedauern, dass das Gericht die Verpflichtung der Schulen zu Auftritten von Jugendoffizier*innen der Bundeswehr weiterhin zulässt", sagte die Landesvorsitzende der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Martina Borgendale. Insgesamt sei die Entscheidung jedoch ein großer Erfolg, "weil sie die Wissenschaftsfreiheit stärkt und Hochschulen nicht gesetzlich zur Zusammenarbeit mit der Bundeswehr verpflichtet werden dürfen".

Die Vorsitzende der Deutschen Friedensgesellschaft in Bayern, Maria Feckl, sagte: "Hochschulen müssen selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Kooperationen eingehen." Rechtsanwältin Adelheid Rupp sprach von einem "Erfolg für die Wissenschaftsfreiheit und für das Rechtsstaatsprinzip".

Staatsregierung: Gesetz "ganz überwiegend verfassungsgemäß"

Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) betonte dagegen, dass die Popularklage in weiten Teilen abgewiesen worden sei - das Gesetz sei "ganz überwiegend verfassungsgemäß. Insbesondere das Verbot von Zivilklauseln und die Verwendung von Forschungsergebnissen für militärische Zwecke wurde verfassungsrechtlich anerkannt." Zudem seien die Regelungen zum Schulbesuch von Jugendoffizieren der Bundeswehr verfassungskonform. 

Die Regelung zur Kooperationsverpflichtung der Hochschulen mit Einrichtungen der Bundeswehr sei vom Gericht "lediglich aus formalen Gründen" beanstandet worden, argumentierte er. Das Ziel der Gesetzgebung werde erreicht: Immer mehr Hochschulen in Bayern trügen durch Forschung an militärisch relevanten Fragen und Technologien zur Stärkung der Verteidigungsfähigkeit bei.

Blume: Wissenschaftsfreiheit nicht eingeschränkt

Wissenschaftsminister Markus Blume (CSU) sprach von "Rückendeckung" von höchster Stelle. Die individuelle Wissenschaftsfreiheit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler werde durch das Gesetz zur Förderung der Bundeswehr in keiner Weise eingeschränkt. "Das Gegenteil ist der Fall: Das Gesetz erweitert die Handlungsspielräume der Wissenschaft und schränkt sie gerade nicht ein." 

Der vom Gericht beanstandete Teil habe in der Praxis gar keine Relevanz. "Wir verpflichten nicht – unsere Hochschulen wollen die Kooperation mit der Bundeswehr aus eigener Überzeugung", argumentierte der Minister und betonte: "In Bayern kommt die Zeitenwende an den Hochschulen an, sie übernehmen Verantwortung." Seit Inkrafttreten des Gesetzes gebe es 30 freiwillige neue Kooperationsprojekte von Hochschulen mit der Bundeswehr.

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