Ein Zug fuhr sein Bein ab! Er bekommt 35.000 Euro

Christoph (17) rutschte auf dem schneeglatten Bahnsteig in Reichenschwand aus und geriet unter einen Waggon. Das Landgericht Nürnberg sprach der Deutschen Bahn jetzt eine Teilschuld zu  
Helmut Reister |
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Christoph verklagte drei Tochterfirmen der Bahn, weil er bei einem Unfall am Bahnhof Reichschwand einen Teil seines Bein verlor.
Berny Meyer Christoph verklagte drei Tochterfirmen der Bahn, weil er bei einem Unfall am Bahnhof Reichschwand einen Teil seines Bein verlor.

NÜRNBERG Er träumte von einer Karriere als Fußballprofi. Doch damit ist es für Christoph (17) vorbei. Bei einem tragischen Unfall auf dem schneeglatten Bahnhofsgelände von Reichenschwand (Kreis Nürnberger Land) verlor er sein linkes Bein. Wer ist daran schuld?

Diese Frage beantwortete am Mittwoch das Nürnberger Landgericht. Für das Fahrgeschäft, das Schienennetz sowie den Betrieb der Bahnhöfe sind drei verschiedene Tochterunternehmen der Deutschen Bahn zuständig. Alle drei wurden von dem Schüler verklagt, alle drei haften gemeinsam und müssen dem Urteil der 2. Zivilkammer zufolge zahlen: 35.000 Euro Schmerzensgeld, 3300 Euro Schadensersatz – und zwei Drittel aller künftigen Kosten, die durch den Unfall entstehen. Das können ganz leicht hunderttausende Euro werden.

Christoph, der ursprünglich mehr als 60.000 Euro gefordert hatte, musste sich von den Richtern ein gewisses Maß an Mitverschulden vorhalten lassen. Justizpressesprecher Dr. Markus Bader: „Er hätte den gefährlichen Zustand des Bahnsteigs und das Anrollen des Zuges erkennen können.“ Deshalb muss der junge Mann ein Drittel aller künftigen Kosten selbst übernehmen. Das tragische Geschehen spielte sich am Aschermittwoch um 1.35 Uhr in der Nacht ab. Christoph rutschte über die Bahnsteigkante und geriet mit seinem linken Fuß unter den bereits anfahrenden Nahverkehrszug. Die Folgen waren verheerend: Im Krankenhaus musste ihm der überwiegende Teil des Fußes operativ entfernt werden. Das Gericht stellte fest, dass die Bahnsteige zum Unfallzeitpunkt nur teilweise vom Schnee geräumt waren. Zwischen der weißen Linie, die den Sicherheitsabstand zu den Zügen markieren soll, und der Bahnsteigkante lag allerdings ein dicker Schneeteppich. Das war nach Ansicht des Gerichts ein eindeutiger Verstoß gegeben die Verkehrssicherheitspflicht der DB-Unternehmen.

Das Urteil des Landgerichts (Aktenzeichen 2 O 8329/10) ist noch nicht rechtskräftig. Alle Parteien haben die Möglichkeit, Berufung beim Oberlandesgericht einzulegen.

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