Die 5 häufigsten Rechts-Irrtümer der Radfahrer

Der Sommer lockt die Franken aufs Rad. Doch wie gut kennen sich Radler im Straßenverkehr wirklich aus?
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Rechtsirrtümer hin oder her: Wer – wie hier Marlina (30) – so frech durch die Nürnberger Fußgängerzone radelt, handelt sich auf jeden Fall ein (berechtigtes) Bußgeld ein.
Berny Meyer Rechtsirrtümer hin oder her: Wer – wie hier Marlina (30) – so frech durch die Nürnberger Fußgängerzone radelt, handelt sich auf jeden Fall ein (berechtigtes) Bußgeld ein.

Der Sommer lockt die Franken aufs Rad. Doch wie gut kennen sich Radler im Straßenverkehr wirklich aus?

NÜRNBERG Romy Effler, Anwältin der Roland-Versicherungs-AG, klärt die fünf populärsten Rechtsirrtümer für Fahrradfahrer auf.

Irrtum 1: Für Radler gibt es keine Punkte in Flensburg

Nicht richtig! Beim Überfahren einer roten Ampel müssen auch Radler mit Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg rechnen. Auch das Ausweichen auf den Gehweg ist bei einer roten Ampel nicht erlaubt.

Irrtum 2: Auf Gehwegen geparkte Fahrräder dürfen entfernt werden

Nein! Fahrräder dürfen auf Gehwegen oder Plätzen abgestellt werden, solange sie andere nicht gefährden oder behindern. Wird ein Rad widerrechtlich entfernt, kann sich der Besitzer wehren – und zum Beispiel Schadensersatz für die Zerstörung des Schlosses verlangen.

Irrtum 3: Wer ohne Helm fährt, ist bei einem Unfall mitschuldig

Nicht ganz! In Deutschland besteht keine gesetzliche Helmpflicht – auch nicht für Kinder. Nur Radsportler verlieren unter Umständen ihren Versicherungsschutz bei einem Unfall ohne Helm.

Irrtum 4: Fahrradfahrer dürfen keine Fußgängerüberwege benutzen

Im Gegenteil: „Sofern keine Fußgänger gefährdet werden, dürfen auch Radfahrer Zebrastreifen und Fußgängerampeln nutzen und müssen nicht mit einem Bußgeld rechnen“, sagt die Anwältin.

Irrtum 5: Alkoholisierte Radfahrer müssen nicht um ihren Führerschein fürchten

Falsch! Wird ein Radfahrer im Straßenverkehr betrunken erwischt, riskiert er seinen Führerschein. Eine absolute Fahruntüchtigkeit wird bei einem Radfahrer ab 1,6 Promille angenommen. Dann droht auch hier der „Idiotentest.“

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