Berater der Konkurrenz: Pech für Glücksspiel-Chef

Erwin Horak, der frühere Lotto-Chef in Bayern, berät jetzt die private Konkurrenz – das Finanzministerium reagiert darauf sauer.
Ralf Müller |
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Der Ex-Präsident von Lotto Bayern, Erwin Horak.
dpa Der Ex-Präsident von Lotto Bayern, Erwin Horak.

München - Ärger könnte für den ehemaligen Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayerns, Erwin Horak, im Anzug sein. Nach 19 Jahren Tätigkeit an der Spitze des staatlichen bayerischen Glücksspiels ging Horak vor knapp einen Jahr in den Ruhestand - und offenbar ohne große Umwege zur privaten Glücksspiel-Konkurrenz.

Als es 2011 zwischen den Ländern erbittert um die Änderung des Glücksspielvertrags ging, hatte sich Horak als Hardliner gegeben und sich einer Öffnung des Glücksspielmarkts widersetzt. Bis zuletzt gab er sich als Gegner privater Glücksspielanbieter. Umso mehr wunderte sich der Nürnberger SPD-Landtagsabgeordnete Stefan Schuster über eine Meldung der "Novomatic-Gruppe", der zufolge Horak künftig als ihr "Berater" tätig sein soll. "Ich freue mich sehr", so zitiert eine Pressemitteilung des in Wien ansässigen Glücksspiel-Unternehmens den ehemaligen Präsidenten, "nach meiner aktiven Zeit bei Lotto mein Wissen und meine Erfahrung für die Novomatic-Gruppe einbringen zu können".

Keine Information über Beratertätigkeit

Der SPD-Parlamentarier Schuster machte das bayerische Finanzministerium auf die Ruhestandsaktivitäten seines ehemaligen Lotto-Präsidenten aufmerksam. Im Hause von Finanz- und Heimatminister Markus Söder (CSU) reagierte man nicht amüsiert. Auch früheren Beamten mit Versorgungsbezügen sei eine Erwerbstätigkeit "zwingend" zu untersagen, wenn dadurch dienstliche Belange beeinträchtigt seien, heißt es in der Antwort. Über seine Beratertätigkeit bei Novomatic habe Horak vorab nicht informiert, so das Ministerium.

Falls das umgehend eingeleitete Prüfungsverfahren zu dem Ergebnis führe, dass durch die Tätigkeit des Ex-Lottopräsidenten dienstliche Belange beeinträchtigt würden, "wird die Tätigkeit umgehend untersagt werden".

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