Ablöse für Einbauküche: Hauskäufer streitet vor Gericht

München (dpa/lby) - Wie hoch darf die Ablöse für eine Einbauküche sein? Mit der Frage, die zum Streit zwischen einer Hausverkäuferin und ihrem Abnehmer geführt hat, hat sich am Mittwoch das Münchner Oberlandesgericht beschäftigt.
dpa |
X
Sie haben den Artikel der Merkliste hinzugefügt.
zur Merkliste
Merken
0  Kommentare
lädt ... nicht eingeloggt
Teilen  AZ bei Google News
Eine Statue der Justitia. Foto: David-Wolfgang Ebener/Archivbild
dpa Eine Statue der Justitia. Foto: David-Wolfgang Ebener/Archivbild

München (dpa/lby) - Wie hoch darf die Ablöse für eine Einbauküche sein? Mit der Frage, die zum Streit zwischen einer Hausverkäuferin und ihrem Abnehmer geführt hat, hat sich am Mittwoch das Münchner Oberlandesgericht beschäftigt. Beim Prozess in zweiter Instanz schlugen die Richter einen Vergleich vor.

Der Käufer hatte 2017 ein Einfamilienhaus für knapp 500 000 Euro erworben. Eine Einbauküche kaufte er für 15 000 Euro mit. Die Summe orientierte sich am Neupreis, der laut Immobilienexposé 25 000 Euro betragen hatte. Dann fand der neue Besitzer allerdings die Originalrechnung von nur 12 200 Euro und verlangte Schadenersatz vor dem Landgericht Landshut. Mit diesem Wissen sei ihm die Küche nur etwas mehr als 2000 Euro wert gewesen.

Die Hausverkäuferin argumentierte vor dem Landgericht, sie habe für die Küche lediglich so wenig bezahlt, weil ihr ein Personalrabatt von 50 Prozent eingeräumt worden sei. Die Landshuter Richter sprachen dem Kläger dennoch einen Schadenersatz von gut 7000 Euro zu. Dagegen ging die Verkäuferin in Berufung.

Die Münchner Richter schlugen jetzt einen Vergleich in halber Höhe dieser Summe zu. Bis im kommenden Monat können beide Parteien entscheiden, ob sie zustimmen.

  • Themen:
Lädt
Anmelden oder registrieren

Zum Login
Zu meinen Themen hinzufügen

Hinzufügen
Sie haben bereits von 15 Themen gewählt

Bearbeiten
Sie verfolgen dieses Thema bereits

Entfernen
Um "Meine AZ" nutzen zu können, müssen Sie der Datenspeicherung zustimmen.

Zustimmen
 
0 Kommentare
Bitte beachten Sie, dass die Kommentarfunktion unserer Artikel nur 72 Stunden nach Veröffentlichung zur Verfügung steht.
Noch keine Kommentare vorhanden.
merken
Nicht mehr merken
X

Sie haben den Inhalt der Merkliste hinzugefügt.