VGH weist Antrag auf sofortige Schutzimpfung ab
Die Richter erklärten, die Reihenfolge der Impfungen folge den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission und sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Höherstufung in die höchste Prioritätsstufe sei auch im Einzelfall nicht möglich. Einzige Ausnahme sei, wenn dies für eine effiziente Organisation der Schutzimpfungen und zur Vermeidung der Verwerfung von Impfstoffen notwendig sei. Auch wenn man annähme, dass die Impfverordnung wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig sei, ergebe sich für den Antragsteller kein unmittelbarer Anspruch auf eine sofortige Impfung. Gegen den Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.
© dpa-infocom, dpa:210210-99-385103/2
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