Arbeiter tötet Kollegen: BGH rügt Urteil von Landgericht
Der BGH bemängelt zwar nicht grundsätzlich den Schuldspruch, die Ausführungen des Augsburger Schwurgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten seien aber mangelhaft. Eine andere Strafkammer des Landgerichts in Augsburg muss den Mordfall nun neu verhandeln (Az. 1 StR 329/20).
Der angeklagte Elektriker sowie das Opfer waren beide Polen, die in Wohncontainern auf dem Gelände eines Unternehmens in Neusäß bei Augsburg lebten. Dort kam es am 1. Februar 2019 nachts zu dem Streit, in deren Folge der Täter seinen Kollegen mit einer Hantelscheibe niederschlug, ihm mit einem Messer nahezu vollständig den Kopf abtrennte und noch auf den Sterbenden einstach.
Die Verteidiger des Angeklagten hatten die Tat lediglich als Totschlag eingestuft und auf eine siebenjährige Gefängnisstrafe plädiert. Nach dem Mordurteil legten sie Revision beim BGH in Karlsruhe ein. Die dortigen Richter erkannten nun, dass der Mann bei der Bluttat eventuell vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, was im Augsburger Urteil ausgeschlossen wurde.
Der BGH verwies auf die starke Alkoholisierung des Mannes bei der Bluttat und darauf, dass das spätere Opfer den Mann bei der Auseinandersetzung auch beleidigt habe. Zudem habe die Ehefrau des Angeklagten diesem kurz vor dem Verbrechen mitgeteilt, dass sie sich trennen wolle. Der BGH empfiehlt, das Zusammenwirken dieser Faktoren im neuen Prozess mit Hilfe eines zusätzlichen psychiatrischen Sachverständigen zu klären.
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