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Lebensversicherung Erben aufgepasst!

Abendzeitung, vom 21.10.2010 10:49 Uhr
Egal was im Testament steht - der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt trotzdem bestehen. Foto: dpa
Egal was im Testament steht - der Anspruch auf den Pflichtteil bleibt trotzdem bestehen. Foto: dpa

Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung bei Lebensversicherungen

Ärger beim Erben. Leider keine Seltenheit. Oft Gegenstand des Streits: Der Pflichtteil. Wird ein Pflichtteilsberechtigter enterbt, kann er von dem oder den Erben eine Barzahlung in Höhe seines Pflichtteils verlangen. Dabei werden auch gewisse Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt. Denn was der Erblasser bereits zu Lebzeiten verschenkt hat, schmälert natürlich das Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte kann also wegen der Geschenke der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall einen zusätzlichen „fiktiven“ Pflichtteil zur Ergänzung seines Pflichtteils verlangen.

Für den Enterbten bedeutet der Pflichtteil zunächst die Hoffnung auf schnelles Geld. Leider sieht es in der Praxis anders aus, erklärt der Münchner Rechtsanwalt Martin Soukup, der seit vielen Jahren im Erbrecht tätig ist und regelmäßig Fachvorträge hält. Selten wird so erbittert gestritten wie im Erbrecht. Das gilt auch für den Pflichtteil. Dabei ist der Streit meistens nicht beabsichtigt, aber schwer zu vermeiden. Schließlich haben im Erbfall auch die Schwiegertöchter und Schwiegersöhne ein Wörtchen mitzureden.

Rechtsanwalt Soukup schildert folgenden häufigen Fall aus der Praxis: Ein Ehepaar hat sich leichtsinnigerweise lediglich mit einem sog. Berliner Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Ehemann stirbt. Zurück bleibt die Witwe mit den beiden Kindern. Die Witwe ist Alleinerbin, die Kinder sind enterbt. Die Folge dieser Enterbung ist das Recht auf den Pflichtteil. Dieser muss innerhalb von drei Jahren nach dem Erbfall geltend gemacht werden, ansonsten droht Verjährung. Der Pflichtteilsberechtigte erhält keine Gegenstände oder Immobilien aus dem Vermögen des Verstorbenen. Er kann nur Geld fordern. Die Höhe richtet sich nach dem, was er nicht bekommen hat.

Der Ehemann hatte eine Lebensversicherung zu Gunsten der Ehefrau abgeschlossen. Die Kinder können zur Überraschung der Witwe ihren Pflichtteil nun auch aus der Lebensversicherung fordern. Umstritten war bisher, ob die ausbezahlte Lebensversicherungssumme zählt oder nur die Summe der einbezahlten Beiträge ohne Verzinsung – ein erheblicher Unterschied.

Zu dieser Frage ist eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.04.2010 ergangen. Diesem Urteil kommt wegen der hohen Bedeutung, die Lebensversicherungen traditionell in Deutschland haben, eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zu, so Rechtsanwalt Soukup.

Die bisherige Rechtsprechung, welche bis auf das Reichsgericht zurückgeht, hatte bisher den maßgeblichen Wert aus der Summe der zu Lebzeiten gezahlten Versicherungsprämien berechnet. Diese Rechtsprechung wurde nun aufgegeben. Abzustellen ist nur auf den sogenannten objektiven Marktwert der Versicherung am Todestag, das ist in der Regel der Rückkaufswert.

Wer eine Lebensversicherung hat, sollte also wissen, was im Erbfall damit geschieht. Wie immer gilt auch beim Pflichtteil: Vorbeugen ist besser als streiten. Rechtsanwalt Soukup rät: „Informieren Sie sich bei Zeiten und sorgen Sie vor, denn wie sagt uns schon das altväterliche Sprichwort: „Ob du einen Freund hast, weißt du erst, nachdem du ein Erbe mit ihm geteilt hast“.

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