Artikel weiterempfehlen Artikel drucken Artikel kommentieren
Artikel bewerten [0.00/0]

AZ-Ratgeber Umtausch von Weihnachtsgeschenken

sun, vom 28.12.2011 10:51 Uhr
Nach Weihnachten werden in den Kaufhäusern zahlreiche Geschenke umgetauscht. Mit dem Kassenzettel kann beim Umtausch normalerweise nichts schief gehen. Foto: dpa
Nach Weihnachten werden in den Kaufhäusern zahlreiche Geschenke umgetauscht. Mit dem Kassenzettel kann beim Umtausch normalerweise nichts schief gehen. Foto: dpa

Nach Weihnachten sind die Läden wieder voll – mit Menschen, die Geschenke umtauschen wollen. In den meisten Fällen geht das ohne Probleme, jedoch müssen Regeln beachtet werden.

München - Den Wecker mit mäßig lustigem Herzchen-Design braucht die Beschenkte nicht wirklich, genauso wenig den Bildband über ausgefeilte Dessert-Kreationen. Gottseidank gibt’s zu jedem Geschenk einen Kassenzettel und den verständnisvollen Rat: Wenn’s dir nicht gefällt – tausch es ruhig um. Doch geht das immer?

Umtausch im Laden oder Kaufhaus ist Kulanz.
Ein Recht darauf, fehlerfreie Ware zurückzugeben, haben Kunden im stationären Handel (also im normalen Laden) nicht. Allerdings gewähren die meisten Händler ein Umtauschrecht. Zum Teil gilt es zwei Wochen, viele Läden räumen auch längere Fristen ein.

Wer sichergehen will, dass er Ware bei Bedarf umtauschen kann, sollte sich dies schriftlich bestätigen lassen – dazu genügt der Satz „Umtausch innerhalb von vier Wochen möglich“, den der Verkäufer beispielsweise auf den Kassenzettel schreibt. In vielen Geschäften wird diese Zusicherung automatisch auf den Bon gedruckt.

Wichtig, wenn kein Umtauschrecht vereinbart wurde: Saisonware, also beispielsweise Winterkleidung, sollte der Beschenkte so schnell wie möglich in den Laden bringen. Ende Januar wird die Neigung des Verkäufers, Handschuhe zurückzunehmen, gering sein – denn er hat ja dann nicht mehr viel Zeit, sie nochmals zu verkaufen.

Kann sich der Kunde auch den Kaufpreis in bar erstatten lassen?
Ja, aber nur, wenn der Verkäufer einverstanden ist. Viele Läden händigen stattdessen einen Warengutschein aus.

Welche Regeln gelten für defekte Ware?
Sie muss repariert oder durch einwandfreie Ware ersetzt werden. Andernfalls hat der Kunde ein Recht darauf, dass er den Kaufpreis erstattet bekommt und nicht mit einem Gutschein abgespeist wird. Die Gewährleistung darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Ware nicht in Betrieb genommen wurde oder originalverpackt ist. Die Frist beträgt zwei Jahre.

Was ist, wenn der Kassenbon verloren gegangen ist?
Dann muss der Kunde auf anderem Weg nachweisen, dass er die Ware im Laden gekauft hat – entweder, bei einer Bezahlung mit EC-Karte, durch einen Kontoauszug, aus dem die Abbuchung ersichtlich wird. Oder durch Zeugen.

Was ist mit online gekauften Geschenken?
Für sie gilt, anders als im Laden, ein gesetzliches Umtauschrecht von 14 Tagen. Die Portokosten trägt der Kunde bei Warenwerten bis 40 Euro. Darüber übernimmt sie der Händler, wenn der Kunde bereits bezahlt hat. Die Ware muss nicht originalverpackt, darf allerdings noch nicht benutzt worden sein. Das heißt: Das Laptop darf ausgepackt und eingeschaltet, aber die Hülle der DVD darf nicht entfernt worden sein.

Wichtig: Das Umtauschrecht für Online-Ware gilt nur für Privatpersonen (wer also als Gewerbetreibender Büromaterial ordert, kann es nicht in Anspruch nehmen) und nur gegenüber Firmen. Private Verkäufer auf Ebay müssen Waren nicht zurücknehmen, es sei denn, sie sind regelmäßig als Verkäufer tätig und gelten deshalb als gewerbsmäßige Händler.

Wie lange gelten Gutscheine?
Gutscheine sind beliebte Weihnachtsgeschenke. Manche Läden oder Dienstleister geben allerdings relative kurze Verfallsdaten auf ihren Gutscheinen an. Das ist rechtlich nicht zulässig. Ein Jahr beispielsweise reicht als Frist für die Einlösung nicht.

Wenn nichts anderes auf dem Gutschein steht, muss er mindestens drei Jahre lang gelten. Die Frist beginnt ab dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein gekauft wurde.

 

Kommentare (0)
» Kommentarregeln
  • Kommentare anzeigen
  • Kommentare schreiben
Titel *  
     
Autor *  
     
Kommentar *  
             
(optional)
E-Mail   (wird nicht veröffentlicht)
             
Straße     Hausnr.  
             
PLZ     Wohnort  
             
    (E-Mail keine Pflichtangabe, allerdings können Kommentare ohne Angabe der vollständigen Adressdaten in der gedruckten Ausgabe leider nicht berücksichtigt werden. E-Mail, Straße und Nummer werden nicht veröffentlicht.)
             
      * Pflichtfelder
Zahlen mit Plastik:  Welche Karte passt zu Ihnen?
[Kommentare 1] Die Deutschen zahlen mittlerweile 40 Prozent aller Einkäufe bargeldlos – und es werden immer mehr. Die AZ hat die wichtigsten Fakten zu EC- und Kreditkarte zusammen gestellt.
So wehren Sie sich gegen Inkasso-Abzocke
[Kommentare 5] Das rät der Chef der Verbraucherzentrale Gerd Billen: Wie Betroffene sich gegen überzogene oder betrügerische Forderungen wehren können.

Anzeige

Die AZ-Top-Bilder
mehr Bilder mehr Bilder
Anzeigen & Verlagsbeilagen zum Durchklicken
 
Das München-Wetter
 
 
Anzeige
Nachrichtenticker
20:48   Disco-Queen Donna Summer mit 63 gestorben
20:46   Ratingagentur Fitch senkt Bonität Griechenlands
20:27   Europäer beraten vor G8-Gipfel - Berlin: Sparen und Wachstum fördern
20:21   "Blockupy"-Demo - Polizei räumt Frankfurter Römerberg
20:20   Siegtor neun Sekunden vor Schluss: Finnland im WM-Halbfinale
1   2   3   4   5   6   7   weiter
» aktualisieren
Interaktiv
  • Umfrage
olympia_fotolia

Im Olympiapark ist mit dem Champions-Festival das größte UEFA-Fan-Fest aller Zeiten. Gehen bzw. gingen Sie hin?

 
Ja klar, ein absolutes Muss!
Mal sehen, das mache ich vom Wetter abhängig.
Nein, derlei Veranstaltungen interessieren mich nicht.
 
(Ergebnis anzeigen)
 
  • Meist gelesen
  • Meist kommentiert
  • Neueste Artikel
  • Facebook
  • Twitter
Video
Börse und Finanzen

 

Webtipps

Der tägliche Super Deal der AZ